Am gestrigen Dienstag, den 23.03.2021 ist ein weiteres Dekret in Kraft getreten. Im sogenannten Unterstützungsdekret (Dekret „sostegni“) werden einige Themen in Bezug auf die Arbeitnehmer bzw. den Lohnausgleich neu geregelt bzw. bisherige Regelungen verlängert.
Anbei finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Themen und Neuerungen.
Lohnausgleich
In Bezug auf den Lohnausgleich wurde mit dem Unterstützungsdekret erneut die Dauer verlängert.
Da bereits mit dem Haushaltsgesetz die Dauer für den ordentlichen Lohnausgleich eine andere ist, als jene des Solidaritätsfonds FIS bzw. des Sonderlohnausgleiches, werden die verschiedenen Regelungen zur besseren Veranschaulichung in einer Tabelle dargestellt.
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Regelung
lt.
Haushaltsgesetz
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Regelung
lt.
Unterstützungsdekret
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Ordentlicher Lohnausgleich
Unternehmen im Sektor Industrie und Handwerk
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12
Wochen
vom
01.01.2021 - 31.03.2021
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13
Wochen
vom
01.04.2021 – 30.06.2021
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Solidaritätsfonds FIS Sonderlohnausgleich (deroga)
Alle mit Ausnahme des Sektor Industrie und Handwerk
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12
Wochen
vom
01.01.2021 - 30.06.2021
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28
Wochen
vom
01.04.2021 bis 31.12.2021
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Betroffene Arbeitnehmer
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Alle,
die zum 01.01.2021 beschäftigt waren
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Alle,
die zum 23.03.2021 beschäftigt waren
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Beitragsbegünstigung
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Unternehmen,
die keinen Lohnausgleich lt. Haushaltsgesetz beanspruchen, steht eine
Beitragsbegünstigung zu (siehe Rundschreiben vom 11.01.2021)
Aktuell
fehlen hierzu noch immer die operativen Anleitungen
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Keine
Begünstigung vorgesehen
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Entlassungsverbot
Mit dem Haushaltsgesetz wurde das Entlassungsverbot bis zum 31.03.2021 verlängert. Durch das neue Unterstützungsdekret wurde auch dieses Datum wieder nach hinten verschoben.
Die neue Regelung besagt folgendes:
- Der Entlassungsschutz wird bis zum 30.06.2021 verlängert (für alle Unternehmen)
- Ab 01.07.2021 hingegen gilt folgendes:
- Für jene Unternehmen, die ab 01.07.2021 Lohnausgleich beantragen (ist nur für Unternehmen möglich, die nicht im Sektor Industrie und Handwerk eingestuft sind - siehe obige Tabelle zum Lohnausgleich) wird das Entlassungsverbot bis zum 31.10.2021 verlängert.
- Beantragen diese Unternehmen hingegen keinen Lohnausgleich, gilt auch für sie das allgemeine Enddatum 30.06.2021.
Befristete Verträge
Auch in Bezug auf die einmalige Verlängerung von befristeten Verträgen wurden die Bestimmungen des Haushaltsgesetzes (nachzulesen in unserem Rundschreiben vom 11.01.2021) angepasst.
Mit dem Unterstützungsdekret gilt ab sofort folgende Regelung:
Verträge können einmalig und
ohne Angabe eines Grundes für 12 Monate verlängert werden, sofern die Verlängerung innerhalb 31.12.2021 unterzeichnet und gemeldet wird. Weiterhin gilt, dass die Gesamtdauer des befristeten Vertrages 24 Monate nicht übersteigen darf.
Neu ist, dass nun auch jene Verträge verlängert werden können, die bereits einmal von der Verlängerung Gebrauch gemacht hatten.
Smart Working
Die Möglichkeit des vereinfachten Smart-Working wurde bis zum Ende des Notstandes und in jeden Fall
bis zum 30.04.2021 verlängert.
Aktuell gilt der Notstand bis zum 30.04.2021. Wird dieser verlängert, verlängert sich somit automatisch auch die Möglichkeit des Smart-Working.