Das August-Dekret des letzten Jahres sieht für Unternehmen die Möglichkeit vor, eine Aufwertung ihres Anlagevermögens vorzunehmen. Es handelt sich hier auch aus steuerlicher Sicht um eine sehr interessante Option, von der im Rahmen des Jahresabschlusses 2020 Gebrauch gemacht werden kann.
Was kann aufgewertet werden?
Folgende Vermögenswerte können aufgewertet werden:
Die Aufwertung ist allerdings nur für jene Vermögenswerte möglich, die bereits am 31.12.2019 vorhanden waren und sich zum 31.12.2020 noch im Eigentum des Unternehmens befinden.
Was kann nicht aufgewertet werden?
Von der Aufwertungsmöglichkeit sind ausgenommen:
Wie erfolgt die Aufwertung?
Bei den letzten Aufwertungsgesetzen mussten alle Güter einer einheitlichen Anlagengruppe (z.B. alle Maschinen) aufgewertet werden. Nun ist die Aufwertung auch für einzelne Anlagegüter möglich. Es stehen drei unterschiedliche Methoden zur Auswahl:
Welche der drei Methoden man anwendet, ist von Fall zu Fall zu prüfen. Obergrenze für die Aufwertung ist der wirtschaftliche Wert des jeweiligen Anlagegutes. Dieser ist mit Bezug auf die restliche Nutzungsmöglichkeit oder mit Bezug auf den Marktwert zu bestimmen. Obwohl keine Schätzung vorgeschrieben ist, empfiehlt sich insbesondere bei der Aufwertung von Immobilien oder größeren Anlagen, eine solche vornehmen zu lassen.
Welche Vorteile bringt eine Aufwertung?
Eine Aufwertung bringt folgende Vorteile:
Sonderregelung Beherbergungsbetriebe
Für Beherbergungsbetriebe besteht durch das Liquiditätsdekret des letzten Jahres eine zweite Aufwertungsmöglichkeit. Die Aufwertung muss bei dieser für alle Güter einer einheitlichen Anlagengruppe vorgenommen werden und ist sowohl im Jahresabschluss 2020 als auch im Jahresabschluss 2021 möglich. Für die steuerliche Anerkennung ist keine (!) Ersatzsteuer zu leisten. Die erhöhten Abschreibungen können bereits im Jahr der Aufwertung steuerlich geltend gemacht werden.
Angleichung steuer- an handelsrechtliche Wertansätze
Das August-Dekret sieht auch die Möglichkeit vor, steuerrechtliche Wertansätze begünstigt an die eventuell höheren handelsrechtlichen Bewertungen anzugleichen.
Bewertungsunterschiede liegen meist vor, wenn in der Vergangenheit Umstrukturierungen (Betriebseinbringungen, Umwandlungen, usw.) vorgenommen worden sind. Häufig kommt es dabei zur Bilanzierung von Firmenwerten, die steuerlich nicht anerkannt werden.
Die Angleichung kann durch die Zahlung einer Ersatzsteuer von 3 % vorgenommen werden. Die bisher zivilrechtlich höheren Abschreibungen können dann ab 2021 auch steuerlich in Abzug gebracht werden.
Fazit
Sowohl die Aufwertung als auch die Wertanpassung sind sehr günstige Optionen, die mitunter erhebliche Steuerersparnisse mit sich bringen können. Welche Möglichkeiten es dazu gibt, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich.
Sollten Sie an einer Aufwertung oder Wertangleichung interessiert sein, wenden Sie sich bitte innerhalb 09.04.2021 an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung. Wir werden Ihre Situation dann prüfen und Ihnen die verschiedenen Alternativen aufzeigen. Für die Prüfung verrechnen wir 290 €. Diese dient zu einer ersten Erhebung der Situation und ist gleichzeitig Entscheidungsgrundlage für die weitere Durchführung.