Außendienst, Entsendung
Der EU-Gerichtshof hat Ende Dezember einige wichtige Urteile in Bezug auf die grenzüberschreitende Arbeit gefällt, da es in der Vergangenheit immer wieder zum Missbrauch der bestehenden Entsendungs-Bestimmungen gekommen ist.
Vor allem bei Transportfahrten, die von osteuropäischen Arbeitnehmern in wirtschaftsstärkere Mitgliedsstaaten durchgeführt werden, wurde die Bestimmungen zur Unterbindung des Lohn- und Sozialdumping (Entsendemeldung, Gewährleistung des Prinzips „gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“) oft nicht eingehalten.
Zur Missachtung der Grundsätze kam es vor allen deshalb, weil die Entsendebestimmungen bisher nur für Kabotage-Transporte klar definiert waren. Allgemeine Entsendungen von Arbeitnehmern im Transportwesen hingegen waren bisher nicht genau geregelt.
Meldepflicht
Von der Meldepflicht betroffen waren bisher Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, dessen Arbeitnehmer in Italien Leistungen erbringen. Dazu zählen:
- Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter
- Kabotage-Transporte von Waren oder Personen
Was ist neu?
Mit den Urteilen des EU-Gerichtshofes wurde klargestellt, dass man von einer Entsendung nach Italien immer dann spricht, wenn eine länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen vorliegt, unabhängig vom Wirtschaftssektor.
Demzufolge sind die Entsendebestimmungen nun auch für jegliche Art von Güter- und Personentransporten anzuwenden, vorausgesetzt, in Italien wird eine Dienstleistung erbracht (z.B. Be- und Entladen, Reinigung des Fahrzeuges, usw.).
Genauere Details zur Pflichtmeldung sowie allgemeine Informationen zur Entsendung nach Italien und ein aktuelles Gutachten finden Sie unter www.graber-partner.com/entsendung.