Im Einheitslohnbuch müssen sämtliche Geld- und Sachleistungen in Bezug auf den Arbeitnehmer angeführt werden. Dazu zählen auch die Spesenrückerstattungen.
Es ist folglich zu empfehlen, sämtliche Spesen über den Lohnstreifen rückzuvergüten. Sollten Sie die Spesen weiterhin mittels Überweisung an den Mitarbeiter rückerstatten wollen, musste der Betrag trotzdem als neutrale Position im Lohnstreifen angeführt werden.
Details zur Spesenrückvergütung finden Sie auf der zweiten Seite des Rundschreibens, im Absatz „häufige Fragen“.