Staatliche Verlustbeiträge Gastronomie • 2020

23.12.2020

Mit dem sogenannten Weihnachtsdekret wurde für die Gastronomie ein weiterer staatlicher Verlustbeitrag vorgesehen. Die Auszahlung des Verlustbeitrages erfolgt automatisch in Höhe des Verlustbeitrages, welcher aufgrund des Neustart-Dekrets ausgezahlt worden ist.

Voraussetzung hierfür ist, dass für den im Neustart-Dekret vorgesehenen Verlustbeitrag angesucht wurde. Dies haben wir seinerzeit für alle unsere Mandanten gemacht, die eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich dieses neuen Verlustbeitrages fallen.

Der Verlustbeitrag wird bei vorwiegender Ausübung einer der folgenden Tätigkeiten ausgezahlt:

Rienzfeldstraße 30
39031 Bruneck - Südtirol