Mit letzter Woche ist die Gesetzesumwandlung des sogenannten August-Dekrets erfolgt. Im Folgenden gehen wir auf die wichtigsten Neuerungen aus steuerlicher Sicht ein.
Aussetzung der zivilrechtlichen Abschreibungen
Für das Geschäftsjahr 2020 wird die Möglichkeit vorgesehen, die zivilrechtlichen Abschreibungen ganz oder teilweise auszusetzen. Das heißt, die Abschreibungen wirken sich nicht negativ auf das Geschäftsergebnis des laufenden Jahres aus, können jedoch steuerlich trotzdem in Abzug gebracht werden.
Dadurch ergibt sich eine Doppelgleisigkeit bei der Führung des Abschreiberegisters. Für die nicht vorgenommenen zivilrechtlichen Abschreibungen muss eine nicht verfügbare Rücklage gebildet werden. Die unterlassene Abschreibung ist bei Kapitalgesellschaften im Anhang zum Jahresabschluss zu begründen, wobei die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erläutern sind.
Bei Gesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr ist die Aussetzung für das am 15.08.2020 laufende Geschäftsjahr möglich.
Steuergutschrift Desinfizierung Geschäftslokale und Schutzausrüstung
Mit dem Neustart-Dekret wurde eine Steuergutschrift für die Desinfizierung von Geschäftslokalen und den Ankauf von Schutzausrüstung eingeführt. Die notwendigen Anträge mussten innerhalb 07.09.2020 eingereicht werden. Die bereitgestellten Mittel waren im Verhältnis zu den eingereichten Anträgen sehr bescheiden.
Dies hatte zur Folge, dass die Steuergutschrift von ursprünglich 60 % der getätigten Ausgaben auf 9,39 % (!) gekürzt worden ist. Nun wurden zusätzliche Mittel bereitgestellt, wodurch sich die Steuergutschrift auf 28,30 % erhöht.
Steuergutschrift Mieten und Pacht
Mit dem Neustart-Dekret wurden bekanntlich Steuergutschriften für Miet- und Pachtzahlungen für Geschäftslokale von Unternehmen und Freiberuflern vorgesehen. Wir haben mittlerweile nahezu alle Fälle unserer Mandanten geprüft. Die Steuergutschriften werden von uns über F24 verrechnet.
Mit der Gesetzesumwandlung des August-Dekrets wurden die Steuergutschriften begrenzt auf Beherbergungsbetriebe noch einmal ausgeweitet. Im Falle einer Betriebspacht steht diesen nun eine Steuergutschrift in Höhe von 50 % (anstatt ursprünglich 30 %) zu. Des Weiteren wurde der Zeitraum, für welchen die Steuergutschriften in Anspruch genommen werden können, erweitert. Sie stehen Beherbergungsbetrieben nun auch für Miet- und Pachtzahlungen zu, welche das gesamte 2. Halbjahr 2020 betreffen.
Sobald die noch ausständige Genehmigung der EU vorliegt, werden wir uns um die Nachberechnung der Steuergutschriften kümmern, sofern dies für Sie zutreffend ist.
Aufwertung Anlagegüter und Beteiligungen
Die Bestimmungen hinsichtlich der Aufwertung haben bis auf eine Ausnahme im Zuge der Gesetzesumwandlung keine Änderungen erfahren. Für Gesellschaften deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, besteht die Aufwertungsmöglichkeit unverändert für den Jahresabschluss zum 31.12.2020.
Neu dazugekommen ist nun, dass Gesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr die Aufwertung vorziehen und bereits im Jahresabschluss vornehmen können, der vor dem 31.12.2020 endet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Jahresabschluss am 14.10.2020 noch nicht genehmigt war.
Hinweis zum PIN des Nisf/Inps
Sollten wir für Sie im April einen Antrag um Entschädigung von 600 € für Selbständige eingereicht haben, war dazu ein PIN des Nisf/Inps notwendig. Dieser wird vom Nisf/Inps in 2 Teilen vergeben. Der erste, seinerzeit per SMS mitgeteilte Teil war für das Abfassen der Anträge ausgereichend.
Der zweite Teil wird vom Nisf/Inps per Post zugestellt. Sollten Sie diesen erhalten und noch nicht an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung weitergeleitet haben, bitten wir Sie, dies nachzuholen. Nur der vollständige PIN erlaubt es uns, bei Bedarf alle Funktionen des Nisf/Inps-Portals zu nutzen.