Mit Beginn des Schuljahres wurden nun die Möglichkeiten für Eltern, deren Kinder (unter 14 Jahren) in Quarantäne überstellt werden, veröffentlicht:
Smart-Working: Eltern haben für die gesamte Dauer der Quarantäne das Recht auf Smart-Working.
Voraussetzungen:
- Das Smart-Working kann nur von einem Elternteil beansprucht werden.
- Das Recht auf Smart-Working steht nur dann zu, wenn der andere Elternteil einer Arbeit nachgeht und somit nicht zeitgleich zu Hause ist (dies gilt auch, wenn der andere Elternteil im Home-Office bzw. Smart-Working ist – in dem Fall hat der zweite Elternteil kein Anrecht auf Smart-Working während der Quarantäne des Kindes).
Außerordentlicher Elternurlaub: Alternativ, falls das Smart-Working z. B. aufgrund der beruflichen Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann, kann der außerordentliche Elternurlaub aufgrund COVID-19 beantragt werden. Dieser Zeitraum wird zu 50 % entlohnt.
Voraussetzungen
- Der Elternurlaub kann nur bis zum 31.12.2020 beantragt werden.
- Gleich wie beim Smart-Working steht der Elternurlaub nur dann zu, wenn der andere Elternteil nicht zu Hause ist.
Fazit: Sofern der Zeitraum für den außerordentlichen Elternurlaub nicht verlängert wird, kann ab 01.01.2021 ausschließlich das Smart-Working genutzt werden. Dies benachteiligt wiederum Eltern, für welche aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit das Smart-Working nicht möglich ist (z. B. Friseure, Zahnärzte, Handwerker, Verkäufer, u.v.m.).