Mit Beginn des Schuljahres wurden nun die Möglichkeiten für Eltern, deren Kinder (unter 14 Jahren) in Quarantäne überstellt werden, veröffentlicht:
Smart-Working: Eltern haben für die gesamte Dauer der Quarantäne das Recht auf Smart-Working.
Voraussetzungen:
Außerordentlicher Elternurlaub: Alternativ, falls das Smart-Working z. B. aufgrund der beruflichen Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann, kann der außerordentliche Elternurlaub aufgrund COVID-19 beantragt werden. Dieser Zeitraum wird zu 50 % entlohnt.
Voraussetzungen
Fazit: Sofern der Zeitraum für den außerordentlichen Elternurlaub nicht verlängert wird, kann ab 01.01.2021 ausschließlich das Smart-Working genutzt werden. Dies benachteiligt wiederum Eltern, für welche aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit das Smart-Working nicht möglich ist (z. B. Friseure, Zahnärzte, Handwerker, Verkäufer, u.v.m.).