August-Dekret – Neuerungen Steuerrecht
Am 15.08.2020 ist das sogenannte August-Dekret in Kraft getreten. Darin ist erneut eine Reihe von Maßnahmen enthalten, mit denen die italienische Regierung versucht, die Wirtschaft anzukurbeln. Hiermit geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Inhalte im
Bereich des Steuerrechts.
Aufwertung Anlagegüter und Beteiligungen
Es ist eine sehr
interessante und günstige Aufwertungsmöglichkeit für Anlagegüter und Beteiligungen von Unternehmen vorgesehen. Diese kann im Jahresabschluss 2020 vorgenommen werden.
Im Vergleich zu früheren Gesetzen muss die Aufwertung nicht mehr ganze Gruppen von Unternehmensgütern (z.B. alle Maschinen) umfassen, sondern kann auf einzelne Gegenstände beschränkt werden. Zudem ist eine
rein zivilrechtliche und damit kostenlose Aufwertung
möglich.
Soll die Aufwertung auch steuerlich anerkannt werden, ist eine
Ersatzsteuer von 3 % zu entrichten.
Seit Jahren gab es keine auch nur annähernd so günstige Aufwertungsmöglichkeit. Für die im Haushaltsgesetz 2020 vorgesehenen Aufwertung war noch eine Ersatzsteuer von 10 bzw. 12 % zu entrichten.
Ein weiterer wesentlicher Vorteil liegt darin, dass die
steuerlichen Abschreibungen bereits ab dem Jahr 2021 auf die erhöhten Werte anerkannt werden. Lediglich bei einem eventuellen Verkauf erfolgt die Anerkennung erst ab 2024.
Eine besondere und
noch attraktivere Art der Aufwertung ist für Beherbergungsbetriebe vorgesehen. Diese ist im Liquiditätsdekret vom April dieses Jahres enthalten und sieht eine
kostenlose Aufwertungsmöglichkeit vor. Diese Aufwertung kann in den Jahresabschlüssen 2020 und/oder 2021 vorgenommen werden, es ist keine Ersatzsteuer zu leisten und die
erhöhten Abschreibungen können unmittelbar steuerlich geltend gemacht werden. Für einen eventuellen Verkauf ist auch hier eine Sperrfrist vorgesehen. Erst ab dem vierten Jahr nach der Aufwertung können die erhöhten Werte angerechnet werden.
2. Akontozahlung Steuererklärung
Am 30.11.2020 ist die
2. Akontozahlung 2020 für die Einkommenssteuern Ires/Irpef und Wertschöpfungssteuer Irap fällig. Für Unternehmen und Freiberufler, die eine Tätigkeit ausüben, für welche die Zuverlässigkeitsindizes ISA vorgesehen sind, wird ein
Zahlungsaufschub auf 30.04.2021 gewährt.
Der Aufschub kann unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:
• Die Umsätze des ersten Halbjahres 2020 lagen um mindestens 33 % unter jenen des gleichen Zeitraums 2019 und
• im Jahr 2019 wurden Erlöse bis 5.164.569 € erzielt.
Verlängerung Steuerbonus Mieten
Das Neustart-Dekret sah für Unternehmen, Freiberufler und nicht gewerbliche Körperschaften eine Steuergutschrift in Höhe von 60 % der Mietzahlungen (30 % der Pachtzahlungen) vor. Ursprünglich stand die Steuergutschrift nur für Miet- und Pachtzahlungen der Bezugsmonate März bis Mai zu. Mit dem August-Dekret wurde dieser Zeitraum um einen Monat verlängert.
Allgemeine Voraussetzung, um die Steuergutschrift in Anspruch nehmen zu können, ist ein Umsatzrückgang von mindestens 50 % in den genannten Monaten im Vergleich zu den jeweiligen Monaten des Vorjahres. Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt werden von:
• Steuersubjekten, die ihre Tätigkeit nach dem 01.01.2019 begonnen haben,
• Steuersubjekten mit Sitz in einer Provinz oder Gemeinde, für welche bereits vor Covid-19 eine Notstandssituation aufgrund von Umweltkatastrophen galt. Diese war aufgrund des Vaia-Sturms 2018 für die gesamte Provinz Bozen der Fall.
Ausgeschlossen bleiben Steuersubjekte mit Vorjahreserlösen von mehr als 5 Mio. €. Für Beherbergungsbetriebe findet die Obergrenze der Vorjahreserlöse keine Anwendung. Dasselbe gilt für Detailhandelsbetriebe. Bei diesen reduziert sich die Steuergutschrift bei Überschreiten der Obergrenze jedoch auf 20 % der Mietzahlungen bzw. 10 % der Pachtzahlungen.
Derzeit prüfen wir, ob Ihnen die Steuergutschrift zusteht. Wenn ja, benachrichtigen wir Sie über deren Höhe.
Geschenke an Mitarbeiter
Geschenke und Gutscheine an Mitarbeiter sind begrenzt auf
das Jahr 2020 bis zu einem jährlichen Gesamtwert von 516 € steuer- und abgabenfrei. Ab 2021 gilt wieder die Obergrenze von 258 €, ab der Mitarbeitergeschenke einen Sachbezug darstellen, für welchen sowohl Einkommenssteuern als auch Sozialabgaben zu entrichten sind. Geldgeschenke unterliegen in jedem Fall der Besteuerung.
Steuergutschrift Umbauarbeiten Beherbergungsbetriebe
Für in den Jahren 2020 und 2021 durchgeführte Umbauarbeiten von Beherbergungsbetrieben ist eine
Steuergutschrift von 65 % auf ein Investitionsmaximum von 307.692 € vorgesehen. Die dafür jährlich vorgesehenen Mittel sind mit 180 Mio. € jedoch sehr bescheiden. Hier ist wieder mit einem sogenannten „
click day“ zu rechnen.
Die detaillierten Regelungen dazu sind noch ausständig.
GIS-Begünstigung Provinz Bozen
Mit dem Landesgesetz Nr. 9 vom 19.08.2020 hat der Südtiroler Landtag
GIS-Erleichterungen zur Unterstützung der Wirtschaft beschlossen. Diese sehen
branchenabhängig folgende Begünstigungen vor:
•
Beherbergungs-, Kultur-, Sporttätigkeiten und gastgewerbliche Tätigkeiten:
• 100 % GIS-Befreiung für das Jahr 2020 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 20 % im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr
• 50 % GIS-Befreiung für das Jahr 2020 bei einem Umsatzrückgang von weniger als 20 % im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr
•
Industrie-, Handwerks-, Handelstätigkeiten und berufliche Tätigkeiten:
• 50 % GIS-Befreiung für das Jahr 2020 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 20 % im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr
• Keine GIS-Befreiung für das Jahr 2020 bei einem Umsatzrückgang von weniger als 20 % im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr
WICHTIG:
Um die Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können, ist innerhalb 30.09.2020 eine Eigenbescheinigung beim Steueramt der jeweiligen Gemeinde abzugeben.
Wird eine Begünstigung in Anspruch genommen, ohne dass es zum dafür notwendigen Umsatzrückgang kommt, ist dies innerhalb 31.01.2021 mittels einer neuen Eigenbescheinigung dem Steueramt mitzuteilen. In diesem Fall muss die GIS innerhalb Juli 2021 ohne Aufschlag nachgezahlt werden.
Beim Ausfüllen der Eigenbescheinigung sind wir Ihnen gerne behilflich.
Wenden Sie sich dazu innerhalb 15.09.2020 an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung.