Am 14. August wurde das neue „August-Dekret“ veröffentlicht und ist somit ab Samstag, den 15. August in Kraft getreten. In den folgenden Übersichten finden Sie die Änderungen in Bezug auf die bestehenden Regelungen sowie die neu beschlossenen Beitragsbegünstigungen.
„August-Dekret“ – Änderungen der bestehenden Regelungen
„August-Dekret“ – neue Beitragsbegünstigungen
Beitragsbegünstigung für Unternehmen, die den Lohnausgleich nicht beanspruchen:
Beitragsbegünstigung von 100 % der Sozialbeiträge, wenn folgende Bedingungen zutreffen:
- im Mai und Juni Lohnausgleich beansprucht
- die erneute Verlängerung der 18 Wochen wird nicht in Anspruch genommen
Die Reduzierung kann für das doppelte der in den Monaten Mai und Juni an Lohnausgleich genossenen Stunden angesucht werden und folglich bis zu maximal 4 Monate.
Um die Begünstigung anwenden zu können, müssen noch die operativen Anleitungen des NISF abgewartet werden.
Beitragsbegünstigung für unbefristete Anstellung:
Wer Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsverhältnis anmeldet (Neuanstellungen oder Umwandlungen von befristet in unbefristet), erhält eine Beitragsbefreiung von 100 % für bis zu 6 Monate und bis zu einem Maximum von 8.060 € pro Jahr. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Die Einstellung (Umwandlung) muss zwischen 15.08.2020 und 31.12.2020 erfolgen
- Die Anmeldung muss mit unbefristetem Arbeitsvertrag erfolgen (Lehrverhältnisse und Hausangestellte zählen nicht), bzw. ein befristeter Vertrag muss in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden
- Nicht anwendbar ist die Begünstigung, wenn der Arbeitnehmer 6 Monate vorher bereits mittels unbefristetem Arbeitsvertrag beim selben Unternehmen beschäftigt war
Um die Begünstigung anwenden zu können, müssen noch die operativen Anleitungen des NISF abgewartet werden.
Beitragsbegünstigung für Anstellungen im Sektor Tourismus:
Wer zwischen 15.08.2020 und 31.12.2020 Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag oder Saisonsvertrag anmeldet, erhält eine Beitragsbefreiung von 100 % für bis zu 3 Monate.
Auch hier müssen die operativen Anleitungen des NISF noch abgewartet werden.
Verlängerung Notstand
Mit 30. Juli wurde das Ende des Notstandes vom 31.07.2020 auf den 15.10.2020 verlängert.
Durch die Verlängerung des Notstandes verlängert sich gleichzeitig die Möglichkeit zur vereinfachten Smart-Working-Meldung bis zum 15.10.2020.