August-Dekret Neuerungen Lohnabrechnung • 2020

19.08.2020

Am 14. August wurde das neue „August-Dekret“ veröffentlicht und ist somit ab Samstag, den 15. August in Kraft getreten. In den folgenden Übersichten finden Sie die Änderungen in Bezug auf die bestehenden Regelungen sowie die neu beschlossenen Beitragsbegünstigungen.

„August-Dekret“ – Änderungen der bestehenden Regelungen

 

Bisherige Regelung

Neue Regelung durch das August-Dekret

Entlassungs- schutz

Entlassungsverbot gilt bis zum 16. August (lt. Wiederaufbau-Dekret)

Das Ende des Entlassungsschutzes wird an die Dauer des Lohnausgleiches (bzw. der alternativen Beitragsbegünstigung für Unternehmen, die den Lohnausgleich nicht beanspruchen - siehe unten) gekoppelt. Dies bedeutet, dass keine Entlassung vorgenommen werden darf, solange nicht alle möglichen Wochen des Lohnausgleiches beansprucht wurden.

Vom Entlassungsschutz ausgenommen sind nun Entlassungen wegen Betriebsschließungen.

Lohnausgleich

18 Wochen:

-   9 Wochen lt. Dekret „Cura Italia“

-   9 Wochen lt. Wiederaufbau-Dekret

Verlängerung des Lohnausgleiches für die Zeit vom 13.07.2020 bis 31.12.2020, wobei in diesem Zeitraum maximal 18 Wochen genossen werden können (auch wenn von den vorherigen 18 Wochen noch etwas übrig ist):

Die ersten 9 Wochen können ohne Zusatzkosten genossen werden, für die zweiten 9 Wochen muss ein zusätzlicher Beitrag an das Nisf entrichtet werden. Die Höhe des Zusatzbeitrages hängt mit dem Umsatzrückgang im ersten Halbjahr 2020 im Vergleich zum ersten Halbjahr 2019 zusammen:

-   18 % (auf die Bruttoentlohnung) für Unternehmen ohne Umsatzrückgang

-   9 % (auf die Bruttoentlohnung) für Unternehmen mit Umsatzrückgang unter 20 %

-   0 % für Unternehmen mit Umsatzrückgang über 20 % bzw. Unternehmen, die nach dem 01.01.2019 gegründet wurden

Wird auf den Lohnausgleich verzichtet, kann um eine Beitragsbegünstigung angesucht werden. Die Details hierzu finden Sie im nächsten Abschnitt (Beitragsbegünstigungen).

Befristete Verträge

Verlängerung um die Dauer des Lohnausgleiches

Befristete Verträge können innerhalb 31.12.2020 einmalig um bis zu 12 Monate ohne Angabe von Gründen verlängert werden, wobei allerdings die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten werden darf.

Mit diesem Artikel des August-Dekretes wird folglich die Regelung, welche die obligatorische Verlängerung um die Dauer des Lohnausgleiches vorgeschrieben hat, ersetzt.



„August-Dekret“ – neue Beitragsbegünstigungen

Beitragsbegünstigung für Unternehmen, die den Lohnausgleich nicht beanspruchen:

Beitragsbegünstigung von 100 % der Sozialbeiträge, wenn folgende Bedingungen zutreffen:

  • im Mai und Juni Lohnausgleich beansprucht
  • die erneute Verlängerung der 18 Wochen wird nicht in Anspruch genommen

Die Reduzierung kann für das doppelte der in den Monaten Mai und Juni an Lohnausgleich genossenen Stunden angesucht werden und folglich bis zu maximal 4 Monate.

Um die Begünstigung anwenden zu können, müssen noch die operativen Anleitungen des NISF abgewartet werden.

Beitragsbegünstigung für unbefristete Anstellung:

Wer Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsverhältnis anmeldet (Neuanstellungen oder Umwandlungen von befristet in unbefristet), erhält eine Beitragsbefreiung von 100 % für bis zu 6 Monate und bis zu einem Maximum von 8.060 € pro Jahr. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Die Einstellung (Umwandlung) muss zwischen 15.08.2020 und 31.12.2020 erfolgen
  • Die Anmeldung muss mit unbefristetem Arbeitsvertrag erfolgen (Lehrverhältnisse und Hausangestellte zählen nicht), bzw. ein befristeter Vertrag muss in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden
  • Nicht anwendbar ist die Begünstigung, wenn der Arbeitnehmer 6 Monate vorher bereits mittels unbefristetem Arbeitsvertrag beim selben Unternehmen beschäftigt war

Um die Begünstigung anwenden zu können, müssen noch die operativen Anleitungen des NISF abgewartet werden.

Beitragsbegünstigung für Anstellungen im Sektor Tourismus:

Wer zwischen 15.08.2020 und 31.12.2020 Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag oder Saisonsvertrag anmeldet, erhält eine Beitragsbefreiung von 100 % für bis zu 3 Monate.

Auch hier müssen die operativen Anleitungen des NISF noch abgewartet werden.

Verlängerung Notstand

Mit 30. Juli wurde das Ende des Notstandes vom 31.07.2020 auf den 15.10.2020 verlängert.

Durch die Verlängerung des Notstandes verlängert sich gleichzeitig die Möglichkeit zur vereinfachten Smart-Working-Meldung bis zum 15.10.2020.

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