Die Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 21 vom 18.04.2020 sieht eine vorsichtige Lockerung der Betriebsschließungen für die Autonomen Provinz Bozen vor. Mit der vorhergehenden Verordnung Nr. 20 war den von den Schließungen betroffenen Betrieben lediglich die Herstellung von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen erlaubt, wenn dies durch den Unternehmer selbst oder unter Mitwirkung seiner zusammenlebenden Familienmitglieder erfolgt ist.
Nun ist dies auch unter der Mitwirkung von bis zu maximal 5 Mitarbeitern möglich. Die Tätigkeiten können ausdrücklich auch außerhalb des Betriebsgeländes ausgeübt werden, wenn die Installation oder Aufstellung vor Ort mit der Produktionstätigkeit verbunden ist. Damit können z. B. Fliesenleger, Tischler oder Tapezierer ihre Tätigkeit beim Kunden zu Ende führen.
Es gilt jedoch, folgende Punkte zu beachten:
Die unter Punkt 3 genannten Sicherheitsbestimmungen sind über die Webseite des Paritätischen Komitees http://www.pkb.bz.it/ bzw. direkt über folgenden Link abrufbar http://www.pkb.bz.it/download/extJ6ebae.pdf. Für die Personenbewegungen ist weiterhin eine Eigenerklärung notwendig.