Bekanntlich sieht das Dekret Cura Italia eine Entschädigung für Selbständige vor. Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und das Nisf/Inps haben
mittlerweile Details dazu veröffentlicht. Zum einen wurde der
Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert und zum anderen wurden die
Modalitäten für die Ansuchen definiert. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Aktuelle Entwicklung
Die Ansuchen können seit gestern (01.04.2020) eingereicht werden. Wie nicht anders zu erwarten war, waren die Internetportale des Nisf/Inps sowie der privaten Rentenkassen sofort überlastet, bis es schließlich zu einem totalen Zusammenbruch gekommen ist.
Von Seiten des Nisf/Inps wurde deshalb klargestellt, dass es keine Rolle spielt, wann ein Ansuchen eingereicht wird und die Auszahlungen nicht in der chronologischen Reihenfolge der Ansuchen vorgenommen werden. Darüber hinaus wurde auch noch einmal darauf hingewiesen, dass die bereitgestellten Mittel ausreichen, um die Anträge aller Anspruchsberechtigten abzudecken.
Zudem wurden die Zeiträume, in welchen elektronische Anträge an das Nisf/Inps eingereicht werden können, wie folgt aufgeteilt:
- ·von 8.00 – 16.00 Uhr sind die Zugänge den Patronaten und berechtigten Übermittlern vorbehalten
- ·von 16.00 – 8.00 Uhr den Staatsbürgern selbst
Das Einreichen der Anträge war nur über die persönlichen Zugangsdaten der Staatsbürger oder über Patronate möglich. Eine Anleitung, wie vorzugehen ist, wenn Sie das Ansuchen selbst einreichen wollen, finden Sie im Anhang (Achtung: Es ist nicht auszuschließen, dass das Nisf/Inps die Grafik der auszufüllenden Übersichten ändert).
Von Seiten des Nisf/Inps scheint es mittlerweile eine Kehrtwende zu geben. Auch Steuerberater sollen über ihre Zugänge/Vollmachten Anträge für ihre Mandanten einreichen können. Aktuell ist dies noch nicht der Fall, es dürfte jedoch kurzfristig möglich sein. Angesichts der aktuellen Situation ist deshalb
Geduld gefragt.
Wer hat Anspruch auf die Entschädigung von 600 Euro?
Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro haben:
- Freiberufler, die in die getrennte Rentenkasse des Nisf/Inps eingetragen sind;
- Einzelunternehmer, Mitglieder von Familienbetrieben sowie Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften, die in die Kaufleute- oder Handwerkerversicherung des Nisf/Inps eingetragen sind;
- freie Mitarbeiter (co.co.co.), die in die getrennte Pensionskasse des Nisf/Inps eingetragen sind, wie z.B. Verwalter von Gesellschaften;
- landwirtschaftliche Unternehmer, die in die Bauernversicherung des Nisf/Inps eingetragen sind.
Nicht anspruchsberechtigt sind trotz Zugehörigkeit zu einer der oben genannten Kategorien:
- Bezieher einer Rente;
- wenn gleichzeitig die Eintragung in eine andere Rentenkasse vorhanden ist (z. B. wenn jemand gleichzeitig ein abhängiges Arbeitsverhältnis hat). Davon ausgenommen ist die gleichzeitige Eintragung in die getrennte Rentenkasse des Nisf/Inps und die gleichzeitige Eintragung in das Enasarco (Sozialfürsorgeinstitut für Handelsvertreter und Agenten).
Was muss getan werden, damit man die Entschädigung über 600 Euro erhält?
Um die Entschädigung zu erhalten, muss ein elektronischer Antrag an das Nisf/Inps abgefasst werden. Dabei gilt:
- für jeden Anspruchsberechtigen ist ein getrennter Antrag abzufassen; das bedeutet, dass z.B. bei Familienbetrieben mit 2 Mitgliedern der Antrag für beide getrennt abzufassen ist;
- damit ein Anspruchsberechtigter selbst einen Antrag einreichen kann, ist ein persönlicher PIN-Code des Nisf/Inps erforderlich. Alternativ dazu ist der Zugang zum Antrag auch über SPID oder mit einer aktivierten Bürgerkarte möglich. Wie man selbst den persönlichen PIN-Code beantragen und den Antrag einreichen kann, finden Sie wie bereits erwähnt im Anhang.
Sonderregelung für Freiberufler mit eigener Rentenkasse
Ursprünglich schien es, als hätten Freiberufler mit eigener Rentenkasse (z.B. Ingenieure, Architekten, Rechtsanwälte, Geometer, Agronomen) keinen Anspruch auf die 600 Euro Entschädigung. Durch ein Dekret des Arbeitsministeriums ist nun auch für diese eine Entschädigung vorgesehen. Allerdings gelten hierfür eigene Regeln und zwar:
- die Anträge sind bis zum 30.04.2020 an die eigene Rentenkasse zu stellen;
- ·ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, hängt vom besteuerbaren Einkommen ab, welches der Freiberufler im Jahr 2018 erzielt hat. Anspruchsberechtigt sind Freiberufler mit einem besteuerbaren Einkommen 2018 bis 35.000 Euro. Lag das besteuerbare Einkommen 2018 zwischen 35.000 Euro und 50.000 Euro so ist man nur anspruchsberechtigt, falls das Einkommen des ersten Quartals 2020 mindestens 1/3 unter jenem des ersten Quartals 2019 liegt;
- die Ansuchen sind im persönlichen Zugangsbereich der jeweiligen Rentenkassen einzureichen.