Smart Working
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Smart Working ist ein Modell, bei welchem Arbeitnehmern
die Möglichkeit geboten wird, ihre Tätigkeit von zu Hause aus zu erledigen.
Aufgrund
des Coronavirus kann das Smart Working ohne Einverständnis des Arbeitnehmers
durch das Unternehmen „angeordnet“ werden.
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Der Arbeitnehmer kann seine Tätigkeit von zu
Hause aus weiterführen und somit die gesetzlichen Vorschriften, das Haus nur
in dringenden Fällen zu verlassen, befolgen.
Die Entlohnung
wird normal weiterbezahlt, das heißt, die Nettoentlohnung bleibt unverändert.
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Aufrechterhaltung der wichtigsten Dienstleistungen.
Die geleistete Arbeitszeit und die Erledigung der
Arbeiten können jedoch nur bedingt kontrolliert werden. Eine Vertrauensbasis
ist daher eine Grundvoraussetzung.
Nachdem
die Entlohnung unverändert bleibt, ändern sich auch die Kosten für das
Unternehmen nicht.
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Es muss
eine elektronische Meldung eingereicht werden. Sollten Sie von diesem Modell
Gebrauch machen, bitte um unverzügliche Mitteilung an den persönlichen
Betreuer der Lohnabrechnung.
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Keine, die
Meldungen können eingereicht werden
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Urlaub
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Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, seine
Arbeitnehmer in den Urlaub zu schicken.
Bisher angereifter Urlaub kann angeordnet werden,
auch hier bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitnehmers.
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Ein Teil des Jahresurlaubes wird aufgebraucht und
steht somit z.B. für den Sommerurlaub nicht mehr zur Verfügung.
Die Entlohnung
wird normal bezahlt, d.h., die Nettoentlohnung bleibt unverändert (Ausnahmen
z.B. Baugewerbe sind möglich).
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Bei hohen Resturlauben kann der Abbau dieser für das
Unternehmen einen Vorteil darstellen.
Die Kosten
für das Unternehmen ändern sich aktuell nicht, allerdings vermindern sich
durch das Aufbrauchen der Urlaube die dafür erstellten Rückstellungen.
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Keine Mitteilung notwendig. In der Anwesenheitsliste
ist ganz normal Urlaub zu vermerken.
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keine
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Lohnausgleich, FIS, Sonderlohnausgleich
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Für
alle Unternehmen greifen Abfederungsmaßnahmen, entweder durch die bereits
bisher geltenden Möglichkeiten (Lohnausgleich, Solidaritätsfonds) oder durch
den neu eingeführten Sonderlohnausgleich.
Um
Lohnausgleich kann im Falle einer Unterbrechung der Tätigkeit angesucht
werden, aber auch im Falle einer Reduzierung der Arbeitszeiten (ähnlich dem
Kurzarbeitsmodell).
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Die Zeit wird nicht vom Urlaub abgezogen.
Die durch das NISF bezahlte Entlohnung ist
gedeckelt. Arbeitnehmer erhalten 80% ihres Bruttolohns, allerdings mit einer
Deckelung von:
1.000 € (vor Steuern) bei einer Normalbruttoentlohnung
von ca. 1.800 €
1.200 € (vor Steuern) bei einer
Normalbruttoentlohnung über 1.800 €.
Gerne können wir die zustehende Entlohnung Ihrer
Arbeitnehmer vorab berechnen. Wenden Sie sich an Ihren Betreuer der
Lohnabrechnung.
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Der
Lohnausgleich wird durch das NISF vergütet. Für den Arbeitgeber entstehen somit
keine Kosten.
Allerdings
besteht das Risiko, dass der Lohnausgleich nicht genehmigt wird, d. h. in
diesem Falle müsste das Unternehmen die Kosten selbst tragen.
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Die Ansuchen müssen innerhalb von 4 Monaten
eingereicht werden.
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Die operativen Anleitungen des NISF sind noch
nicht veröffentlicht worden (außer für Unternehmen in der ex „zona rossa“),
daher ist aktuell noch unklar, wer „COVID-19“ als Grund angeben kann und wer
den „normalen“ Lohnausgleich beantragen muss.
Auch unklar ist, ob vor Beginn des
Lohnausgleiches sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt angereiften Urlaube
aufgebraucht sein müssen.
Zudem haben diverse Regionen und Provinzen
angekündigt, zusätzliche Gelder und Unterstützungen zur Verfügung zu stellen.
Auch diese Abkommen sind zum heutigen Datum noch nicht veröffentlicht worden.
Sobald die Rundschreiben veröffentlicht werden,
werden wir zeitnah über die nächsten Schritte informieren.
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Kinderbetreuung
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Falls den Arbeitnehmern weder Smart-Working noch Lohnausgleich
angeboten werden kann,
diese allerdings aufgrund der Schließungen der Schulen und Kindergärten für
die Betreuung der Kinder zu Hause bleiben müssen, sind im Dekret folgende
Möglichkeiten angeführt:
- Außerordentlicher
Elternurlaub oder alternativ
Voucher Baby-Sitter
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Außerordentlicher Elternurlaub:
Ein
Elternteil von Kindern bis zu 12 Jahre kann 15 Tage an außerordentlichen
Elternurlaub beantragen. Die Entlohnung beträgt 50 %. Für Kinder von 12 bis
16 Jahren können die 15 Tage beantragt werden, allerdings unbezahlt.
Voucher Baby-Sitter:
Um die Eltern bei den Kosten für einen Babysitter zu
unterstützen, können, alternativ zum Elternurlab, Voucher in Höhe von 600 €
monatlich beantragt werden.
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Der
Mitarbeiter ist für maximal 15 Tage abwesend. Die Entlohnung wird durch das
NISF übernommen.
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Keine, der Mitarbeiter muss sich selbst um die
Anträge kümmern. Der Antrag für Elternurlaub muss eventuell mit Hilfe der
Patronate an das NISF gestellt werden.
Der Antrag um Elternurlaub muss im Zuge der
Lohnabrechnung zusammen mit der Anwesenheitsliste zugeschickt werden.
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Sowohl der Antrag um Elternurlaub als auch jener
für die Voucher Baby-Sitter sind über die Patronate einzureichen. Allerdings
fehlen auch hierfür die Anleitungen des NISF, wodurch somit auch diese
Anträge aktuell nicht eingereicht werden können.
Bereits klar ist, dass die Ansuchen - sobald
möglich - rückwirkend gestellt werden können.
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