Parallel zur Versendung unseres letzten Rundschreibens wurde durch die italienische Regierung das erste große Maßnahmenpaket vorgestellt, um den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus Rechnung zu tragen. Das mit „Cura Italia“ bezeichnete Dekret umfasst 120 Artikel und ist in 4 Bereiche unterteilt: Steuerliche Fristen, Arbeitsmarkt, Gesundheitswesen und Unternehmen.
Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen für Unternehmen und Freiberufler. Maßnahmen, die in den Bereich des Arbeitsrechts fallen, behandeln wir in einem getrennten Rundschreiben.
Steuergutschrift für angemietete Geschäftslokale
Für angemietete Geschäftslokale der Katasterkategorie C/1 ist eine Steuergutschrift von 60 % der Miete des Monats März vorgesehen. Die Steuergutschrift kann von all jenen in Anspruch genommen werden, die ihre Geschäfte in Folge der verordneten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus schließen mussten. Ausgenommen davon sind somit Lebensmittelgeschäfte, Apotheken und allgemein jene Geschäfte, die nicht von der Zwangsschließung betroffen waren bzw. sind.
Steuergutschrift Desinfizierung Räumlichkeiten und Geräte
Für die Desinfizierung der Räumlichkeiten und Geräte ist eine Steuergutschrift von 50 % der Kosten bis zu einem Maximum von 20.000 Euro vorgesehen. Insgesamt sind dafür 50 Mio. Euro vorgesehen. Einzelheiten müssen noch durch ein Dekret des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung definiert werden.
Zahlungsaufschübe
Der Termin für die am 16.03.2020 fällige Zahlung von Steuern und Abgaben wurde für alle Steuerpflichtigen auf den 20.03.2020 aufgeschoben. Wir haben diese Zahlungen auch zurückgehalten, sofern die Versendung nicht bereits vor Freitag letzter Woche erfolgt ist.
Nun sind weitere Aufschübe vorgesehen. Im Detail sind dies:
Aufschub steuerliche Fristen
Für alle steuerlichen Fristen vom 08.03.2020 bis 31.05.2020 gilt eine Terminaussetzung. Neuer Termin für die ursprünglich im genannten Zeitraum liegenden Fristen ist der 30.06.2020. Davon betroffen sind u.a.:
Ausgenommen davon sind die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungslegung und der elektronischen Übermittlung der Tageserlöse, d. h. diese sind weiterhin laut den bisher geltenden Pflichten auszustellen und zu übermitteln.
Entschädigung Freiberufler
Für Freiberufler ist eine steuerfreie Entschädigung von 600 Euro für den Monat März vorgesehen. Hierfür ist ein Antrag an das Nisf notwendig, wobei die zur Verfügung stehenden Mittel zwar begrenzt sind, aber laut Aussagen der Regierung ausreichend sein dürften. Die Entschädigung kann von Freiberuflern, welche in die getrennte Rentenkasse des Nisf eingetragen sind, beantragt werden. Es darf keine gleichzeitige Eintragung in eine andere Pflichtrentenkasse vorhanden sein und beim Antragsteller darf es sich nicht um den Bezieher einer Rente handeln.
Unterstützungsmaßnahmen auf lokaler Ebene
Auch von Seiten der Südtiroler Wirtschaftsverbände, der Südtiroler Banken und der Garantiegenossenschaften sind Bemühungen im Gange, Unternehmen zielgerichtet und unbürokratisch zu helfen. Hierbei geht es vor allem darum, Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
Von Seiten der Banken wurde die Bereitschaft zur Stundung von bis zu zwölf Monaten für Kredite mit mittel- bis langfristiger Laufzeit angekündigt. Ebenso soll eine Verlängerung der Kreditlaufzeiten um bis zu 24 Monate ohne Zusatzkosten und Zinsänderungen möglich sein. Wenden Sie sich bei Bedarf baldmöglichst an Ihr Kreditinstitut.
Auch von Seiten des Landeshauptmannes der Autonomen Provinz Bozen Arno Kompatscher wurde angekündigt, dass die Provinz ein Hilfspaket ausarbeiten wird.
Zweites Maßnahmenpaket angekündigt
Dies sind vorerst die ersten Maßnahmen. Auf staatlicher Ebene wurde bereits für Mitte April ein zweites Hilfspaket angekündigt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.