Mit dem Wachstumsdekret Nr. 34/2019 ändern sich die Pflichtangaben auf der elektronischen Rechnung an gewohnheitsmäßige Exporteure.
Gewohnheitsmäßige Exporteure sind berechtigt, innerhalb bestimmter Grenzen Einkäufe von italienischen Lieferanten ohne MwSt. vornehmen zu können. Als gewohnheitsmäßiger Exporteur gilt man, wenn mindestens 10 % der Umsätze mit Exporten oder innergemeinschaftlichen Lieferungen erzielt werden.
Für einen Einkauf ohne MwSt. ist dazu pro Lieferant die elektronische Übermittlung einer sogenannten Absichtserklärung an die Einnahmenagentur notwendig. Die Einnahmenagentur protokolliert die Versendung mit einer 23-stelligen Nummer. Diese setzt sich aus zwei Teilen zusammen und hat z.B. folgendes Format: 74349202002999400 – 000006. Diese Nummer muss vom Lieferanten bei Verkäufen ohne MwSt. in der Rechnung angegeben werden. Diese Angabe soll wie im folgendem Beispiel erfolgen:
„Verkauf ohne MwSt. laut Art. 8 Absatz 1 Buchstabe c) DPR 633/72 Protokollnummer Absichtserklärung XXXXXXXXXXXXXXXXX – XXXXXX“ bzw. „Cessione senza IVA ai sensi dell’art. 8 comma 1 lettera c) DPR 633/72 numero protocollo dichiarazione d’intento XXXXXXXXXXXXXXXXX – XXXXXX”
Da aktuell in der elektronischen Rechnung kein eigenes Feld dafür vorgesehen ist, soll die Angabe im Feld <Causale> oder im Feld <Descrizione> erfolgen.