Haushaltsgesetz 2020

13.01.2020

Ende Dezember wurde vom Parlament das staatliche Haushaltsgesetz 2020 verabschiedet und das begleitende Steuerdekret zum Haushalt in ein Gesetz umgewandelt. Nachfolgend zeigen wir Ihnen die wichtigsten Bestimmungen auf.


Senkung Bargeldgrenze

Aktuell gilt ein Verbot von Bargeldzahlungen ab 3.000 €. Stufenweise wird diese Grenze wie folgt herabgesetzt:

  • 2.000 € für Zahlungen vom 01.07.2020 – 31.12.2021
  • 1.000 € für Zahlungen ab dem 01.01.2022

Für die Zahlung von Löhnen und Gehältern gilt bereits seit 01.07.2018 ein absolutes Verbot von Zahlungen in bar.


Verrechnung von Steuerguthaben

Seit Jahren gilt für die Verrechnung von MwSt.-Guthaben von mehr als 5.000 € die Einschränkung, dass diese erst nach Abgabe der MwSt.-Erklärung bzw. eines unterjährigen Verrechnungsantrages vorgenommen werden kann.

Diese Regelung wurde ausgedehnt und gilt nun auch für die Verrechnungen von Irpef-, Ires- und Irap-Guthaben. Das heißt, die entsprechenden Erklärungen müssen vor der Verrechnung von Guthaben über 5.000 € abgegeben werden. Dies hat zur Folge, dass Guthaben künftig mit einer Verspätung von ca. sechs Monaten für die Zahlung anderer Steuern und Abgaben genutzt werden können.


STS und Verbot elektronischer Rechnungen

Auch 2020 gilt für Steuerpflichtige, die zur Versendung der Daten an das STS (Sistema Tessera Sanitaria) verpflichtet sind, das Verbot zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung. Davon betroffen sind jedoch nur Verkäufe oder Dienstleistungen, die an das STS zu übermitteln sind.


Investitionsförderung

Sowohl die Hyperabschreibung für Investitionen im Bereich der Industrie 4.0 als auch die Superabschreibung für andere Investitionen wurde nicht mehr verlängert. An deren Stelle tritt eine Steuergutschrift. Sie wird auf Investitionen in neue Anlagegüter gewährt, welche innerhalb 31.12.2020 durchgeführt werden. Erfolgt innerhalb 2020 eine Anzahlung in Höhe von 20 % der Investition, kann die Anschaffung selbst auch innerhalb 30.06.2021 vorgenommen werden.

Die Höhe der Steuergutschrift hängt von der Art der durchgeführten Investitionen ab. Am meisten gefördert werden Investitionen in intelligente Maschinen und Anlagen, die mit moderner Informations- und Kommunikationstechnologie vernetzt werden. Es handelt sich hierbei um Investitionen im Bereich der Industrie 4.0. Die Steuergutschriften werden wie folgt gestaffelt:

 Investitionshöhe   Steuergutschrift 
 bis 2,5 Mio. €  40%
 von 2,5 Mio. € bis 10 Mio. €   20%

Für Software, welche im Zusammenhang mit Investitionen im Bereich der Industrie 4.0 angeschafft wird, ist eine Steuergutschrift in Höhe von 15 % vorgesehen. Steuergutschriften für Investitionen im Bereich der Industrie 4.0 inklusive der entsprechenden Software sind nur für Unternehmen vorgesehen.

Investitionen in materielle Anlagegüter, die nicht in den Bereich der Industrie 4.0 fallen, werden mit einer Steuergutschrift in Höhe von 6 % der Investition gefördert. Diese kann auch von Freiberuflern in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen bleiben Investitionen in Pkws, Gebäude und Anlagegüter mit einem Abschreibesatz von weniger als 6,5 %.

Die Steuergutschriften können mit anderen Steuern und Abgaben über den Vordruck F24 verrechnet werden. Die Verrechnung hat in 5 gleichbleibenden, jährlichen Raten (3 Raten bei Gutschriften für Softwareanschaffungen) zu erfolgen.

Für Investitionen im Bereich der Industrie 4.0 ist ab einer Investition von 300.000 € ein beeidetes Gutachten eines Technikers notwendig, mit welchem die technischen Voraussetzungen der Investitionen und deren Vernetzung zu bestätigen ist. Darüber hinaus muss die Nutzung von Steuergutschriften im Bereich der Industrie 4.0 unabhängig von der Investitionshöhe vorab dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung mitgeteilt werden. Wie dies zu erfolgen hat, ist noch offen.

Unabhängig von der Art der Investitionen muss auf allen Rechnungen der Gesetzesbezug der Förderung angegeben werden, um die Steuergutschriften nutzen zu können.


Einschränkung Anwendbarkeit Pauschalsystem

Wie angekündigt, wurden die Zugangsvoraussetzungen für das Pauschalsystem für Kleinunternehmer und freiberufler leider wieder eingeschränkt. Die im Vorjahr kassierten Erlöse dürfen weiterhin die Schwelle von 65.000 € nicht überschreiten. Allerdings gelten ab 2020 zusätzlich folgende Einschränkungen:

  • Der Personalaufwand des Vorjahres darf nicht über 20.000 € liegen.
  • Im Vorjahr darf kein Einkommen aus abhängiger Arbeit oder Renteneinkommen von mehr als 30.000 € bezogen worden sein. Vor allem durch diese Einschränkung bleibt das Pauschalsystem künftig vielen verwehrt.

Naturalentlohnung Privatbenutzung Pkw

Wird einem Mitarbeiter oder Verwalter ein Firmenwagen auch zur Privatnutzung bereitgestellt, handelt es sich um eine Sachentlohnung.

Bisher mussten dem Mitarbeiter 30 % des „geldwerten Vorteils“ bei einer durchschnittlichen Jahresleistung von 15.000 Kilometern laut einer Tabelle des italienischen Automobilclubs ACI weiterbelastet werden.

Diese Regelung gilt nur noch für Pkws, die innerhalb des 1. Halbjahres 2020 vertraglich zugewiesen werden. Erfolgt die Zuweisung nach dem 30.06.2020, richtet sich die zu verrechnende Naturalentlohnung nach den Schadstoffemissionen der bereitgestellten Firmenwagen. Die zu verrechnenden Prozentsätze gehen aus folgender Übersicht hervor:

 CO2 Emission   % Naturalentlohnung 
 bis 60 g/km  25%
 höher als 60 g/km bis 160 g/km  30%
 höher als 160 g/km bis 190 g/km  40% (50% ab 2021)
 höher als 190 g/km  50% (60% ab 2021)

Essensgutscheine

Essensgutscheine in Papierform können ab 2020 nur noch bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 4 € (bisher 5,29 €) als steuer- und beitragsfreie Sachentlohnung an die Mitarbeiter ausgegeben werden. Für die elektronischen Essensgutscheine wurde der Höchstbetrag auf 8 € (bisher 7 €) pro Tag angehoben.


Privatisierung Betriebsimmobilien von Einzelunternehmen

Einzelunternehmen wird erneut die Möglichkeit eingeräumt, betriebliche Immobilien innerhalb 31.05.2020 begünstigt ins Privatvermögen zu überführen. Es handelt sich hier um eine Maßnahme, die vor allem bei bevorstehenden Betriebsschließungen von großer Bedeutung ist.

In solchen Fällen ist eine Privatisierung zu Marktwerten notwendig, was zu erheblichen Belastungen aus der Sicht der Einkommenssteuer und MwSt. führen kann.

Durch das Haushaltsgesetz wird die Überführung ins Privatvermögen durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 8 % ermöglicht. Begünstigt wird die Privatisierung auch dadurch, dass als Bemessungsgrundlage nicht der Marktwert, sondern der geringere Einheitswert herangezogen werden kann.


Aufwertung von Anlagegütern und Beteiligungen

Für Kapitalgesellschaften wird erneut die Möglichkeit vorgesehen, Anlagegüter und Beteiligungen aufzuwerten. Für die Aufwertung von abschreibbaren Anlagegütern ist eine Ersatzsteuer von 12 % und für nicht abschreibbare Anlagegüter eine Ersatzsteuer von 10 % zu entrichten.

Die zu entrichtende Ersatzsteuer ist zwar geringer als in den Vorjahren. Die Aufwertung wird jedoch steuerlich erst ab 2022 anerkannt, wodurch diese Aufwertungsmöglichkeit relativ unattraktiv ist.


Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen

Auch 2020 besteht die Möglichkeit, Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke, sowie Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesellschaften, steuerlich aufzuwerten. Hierfür sind eine beeidete Schätzung und die Zahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 11 % notwendig. Ausgenommen sind Grundstücke und Beteiligungen im Eigentum von Unternehmen. Die Schätzung und Zahlung der Ersatzsteuer hat innerhalb 30.06.2020 zu erfolgen.
Sollten Sie in absehbarer Zeit beabsichtigen, die genannten Vermögenswerte zu veräußern, empfehlen wir Ihnen, eine Aufwertung prüfen zu lassen.


Preisnachlass Energiesparmaßnahmen

Die Möglichkeit, von Lieferanten bei energetischen Sanierungen einen Preisnachlass in Höhe des vorgesehenen Steuerabzugs zu beantragen, wurde praktisch wieder abgeschafft. Sie ist künftig nur noch für wenige Maßnahmen beschränkt auf die Gemeinschaftsanteile von Kondominien vorgesehen.


Verlängerung Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen

Der Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen wurde erneut verlängert und ist für das gesamte Jahr 2020 anwendbar. Abhängig von der Art der durchgeführten Maßnahmen beläuft sich der Steuerabzug weiterhin auf 65 oder 50 %. Die Höchstbeträge, bis zu welchen die Förderungen in Anspruch genommen werden können, haben sich nicht verändert.


Verlängerung Steuerabzug Wiedergewinnung

Der Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten wurde für das Jahr 2020 verlängert. Der Abzug kann unverändert in Höhe von 50 % auf einen Höchstbetrag von 96.000 € je Gebäudeeinheit in Anspruch genommen werden.


Verlängerung Steuerabzug Ankauf Möbel und Elektrogeräte

Auch hier wurde eine Verlängerung für das gesamte Jahr 2020 vorgenommen. Die Förderung besteht aus einem Abzug von 50 % für die Anschaffung von Möbeln und/oder Elektrohaushaltsgeräten. Der Höchstbetrag, auf welchen die Förderung berechnet werden kann, beläuft sich unverändert auf 10.000 €.

Die Förderung kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffungen Gebäudeeinheiten betreffen, bei denen nach dem 01.01.2019 Wiedergewinnungsarbeiten begonnen wurden.


Verlängerung Steuerabzug Grünanlagen und Gärten

2018 wurde ein Steuerabzug für Gartengestaltungsarbeiten und die Installation von Bewässerungsanlagen eingeführt. Wie im Vorjahr wurde auch dieser verlängert und ist somit auch für 2020 getätigte Ausgaben anwendbar. Er beläuft sich auf 36 % auf einen Höchstbetrag von 5.000 € pro Wohneinheit. Der Abzug ist auf 10 Jahre aufzuteilen.


Fassadenbonus

Wie im Entwurf zum Haushaltsgesetz vorgesehen, wird beschränkt auf das Jahr 2020 ein neuer Steuerabzug für die Instandhaltung von Gebäudefassaden eingeführt. Dieser kann jedoch nur für Arbeiten an Gebäuden in Anspruch genommen werden, die sich in den Zonen A oder B laut Ministerialdedekret 1444/1968 befinden. Der Bonus beläuft sich auf 90 % der getätigten Ausgaben. Höchstbetrag ist keiner vorgesehen. Der Abzug ist auf 10 Jahre auszuteilen.

Da es sich hierbei um einen neuen Steuerabzug handelt, bleibt abzuwarten, welche formellen Vorschriften für dessen Nutzung vorgesehen werden.


Weitere Neuerungen in Kurzfassung

  • Die Möglichkeit der Einheitsbesteuerung von Mieterträgen aus Geschäftslokalen der Katasterkategorie C/1 wurde nicht verlängert.
  • Die Akzisenrückvergütung „caro petrolio“ für den Ankauf von Diesel von Gütertransportunternehmen wird bereits ab 01.01.2020 eingeschränkt. Sie ist 2020 nur mehr für Fahrzeuge der Schadstoffklassen 4 oder höher (ab 2021 Schadstoffklasse 5 oder höher) vorgesehen.
  • Bei nahezu allen Spesen des Privatbereichs, für welche in der Steuererklärung ein Steuerabzug geltend gemacht werden soll, ist künftig eine Zahlung in nachverfolgbarer Form (Überweisung, Bancomat, Kreditkarte) Voraussetzung. Nur wenige Ausgaben wie z.B. die Ausgaben für Medikamente bleiben davon ausgenommen.
  • 2019 kann 50 % der für betriebliche Immobilien bezahlten GIS von der Einkommenssteuergrundlage in Abzug gebracht werden. Bisher war die Absetzbarkeit auf 20 % begrenzt.
  • Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat den gesetzlichen Zinssatz neu festgelegt. Anstelle von 0,8 % beläuft sich dieser seit 01.01.2020 auf nur noch auf 0,05 %. Der gesetzliche Zinssatz ist unter anderem bei der Wertbestimmung des Fruchtgenussrechts und bei der freiwilligen Berichtigung von Steuerzahlungen von Bedeutung


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