Damit die Lohnaufwendungen noch dem Jahr 2019 zugeordnet werden können, müssen die Dezemberlöhne an die Arbeitnehmer und Verwalter bis spätestens 13. Januar 2020 ausbezahlt werden.
Bei den Freiberuflern gilt eine noch strengere Regelung (Kassaprinzip): die Löhne müssen bis spätestens 31. Dezember ausbezahlt werden. Wir bitten Sie dementsprechend auch die Anwesenheitslisten frühzeitig zu übermitteln.