Am Jahresende sind aus steuerlicher Sicht immer einige Punkte zu berücksichtigen. Diese betreffen vor allem den MwSt.-Abzug und die zeitliche Zuordnung von Erlösen und/oder Aufwänden. Deshalb empfehlen wir Ihnen, Folgendes zu beachten:
Zeitpunkt MwSt.-Abzug
Eine wesentliche Voraussetzung damit die MwSt. im Einkauf abgesetzt werden kann, ist der Erhalt der Eingangsrechnung. Bei elektronischen Rechnungen kann dieser durch das Zustellungsdatum (data di consegna) nachträglich jederzeit überprüft werden.
Eingangsrechnungen dürfen frühestens mit Zustellungsdatum verbucht werden. Während des Jahres kann die MwSt. auf im Vormonat datierte Rechnungen bereits im Vormonat abgesetzt werden, sofern die Rechnung innerhalb des 15. des Folgemonats zugestellt worden ist.
Beispiel: Einem Steuerpflichtigen mit monatlicher MwSt.-Abrechnung wird eine mit 30.11.2019 datierte Rechnung mit 10.12.2019 zugestellt. Die Rechnung darf frühestens mit 10.12.2019 verbucht werden. Der MwSt.-Abzug kann jedoch bereits in der MwSt.-Abrechnung des Monats November vorgenommen werden.
Am Jahresende gilt für den MwSt.-Abzug eine Sonderregelung. Die MwSt. darf erst in jenem Jahr in Abzug gebracht werden, in welchem die Eingangsrechnung zugestellt worden ist.
Auch hierzu ein Beispiel: Eine Eingangsrechnung ist mit 31.12.2019 datiert, wird aber erst am 05.01.2020 zugestellt. Die Verbuchung der Rechnung darf frühestens mit 05.01.2020 erfolgen und der MwSt.-Abzug darf erst in der MwSt.-Abrechnung vom Jänner 2020 oder bei Quartalsabrechnung im ersten Quartal 2020 vorgenommen werden.
Zahlungen Freiberufler
Sowohl für Freiberufler, als auch für Mandanten im Pauschalsystem (regime dei minimi), gilt das sogenannte Kassaprinzip. Aufwendungen sind nur dann absetzbar, wenn sie 2019 bezahlt worden sind. Um Abgrenzungsprobleme aufgrund von aufgeschobenen Wertstellungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, Zahlungen nach Möglichkeit bis spätestens 27.12. durchzuführen.
Zahlungen Verwalterentschädigungen
Damit Verwalterentschädigungen steuerlich dem Jahr 2019 zugeordnet werden können, müssen diese auch bezahlt werden. Endtermin für die Zahlungen ist der 12.01.2020.
Rechnung Privatbenutzung Pkw
Werden betriebliche Pkws den Arbeitnehmern oder Verwaltern auch zur Privatbenutzung zur Verfügung gestellt, ist diesen innerhalb 31.12.2019 ein Pauschalbetrag laut ACI-Tarifen in Rechnung zu stellen. Ausgenommen davon sind Pkws, deren Privatgebrauch über den Lohnstreifen als Naturalentlohnung abgerechnet wird.
Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter
Das Thema der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschenken hat besonders zur Weihnachtszeit große Aktualität. Nachstehend finden Sie dazu einige Hinweise:
Geschenke an Kunden/Lieferanten
Geschenke an Mitarbeiter
Die MwSt. ist nicht absetzbar. Für Zwecke der Einkommenssteuer sind die Aufwände voll absetzbar. Es gilt allerdings zu beachten, dass Geschenke und Gutscheine über 258 € für den Mitarbeiter einen Sachbezug darstellen, für welchen sowohl Einkommenssteuer, als auch Sozialabgaben zu entrichten sind. Geldgeschenke unterliegen in jedem Fall der Besteuerung.
Sonstige Zahlungen
Für die Absetzbarkeit von Spesen im Privatbereich spielt der Zeitpunkt der Zahlung eine entscheidende Rolle. So sind Spesen für Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierungen nur dann bereits 2019 absetzbar, wenn die entsprechenden Zahlungen 2019 getätigt worden sind. Dasselbe gilt für Zahlungen in einen Rentenzusatzfonds. Auch hier ist aufgrund der verzögerten Wertstellungen eine Zahlung innerhalb 27.12. empfehlenswert.
Die Einnahmenagentur ist bei der Kontrolle der Spesen des Privatbereichs leider wenig tolerant. Beachten Sie deshalb Folgendes:
Ehepartner, welche nicht zu Lasten sind (eigenes besteuerbares Einkommen über 2.841 €), müssen Überweisungen von Arztspesen über ihr eigenes Konto vornehmen, damit die Spesen steuerlich geltend gemacht werden können.
Aufstellung Vorräte
In der Anlage übermitteln wir Ihnen eine Vorlage zur Auflistung der Vorräte. Sie soll Ihnen die Erfassung Ihrer Lagerbestände und unfertigen Leistungen zum 31.12.2020 erleichtern.
Wir bitten Sie, die Liste aufgrund der angeführten Aufteilung auszufüllen und uns nach Möglichkeit als Excel-Datei zukommen zu lassen. Freiberufler und Steuerpflichtige, welche eines der Pauschalsysteme (regime dei minimi oder regime forfetario) anwenden, sind von der Abfassung der Inventarliste befreit.
Mandanten-Portal „gupa“ goes live 2021
Zusammen mit einem lokalen Dienstleister sind wir dabei, unser individualisiertes Mandanten-Portal „gupa“ zu entwickeln, welches wir Ihnen kostenlos zur Verfügung stellen werden.
Das Suchen von Unterlagen (Bilanzen, Lohnstreifen, Rundschreiben usw.), das Verteilen der Lohnstreifen an Ihre Mitarbeiter und viele andere lästige und bürokratische Aufgaben gehören dank gupa der Vergangenheit an!
Im Laufe des nächsten Jahres erhalten Sie weitere Details und Ihre persönlichen Zugangsdaten.
Termine 1. Halbjahr 2021
Auf der letzten Seite dieses Rundschreibens haben wir Ihnen die wichtigsten Fälligkeiten des ersten Halbjahres 2021 zusammengefasst, welche den Bereich Jahresabschlüsse und Finanzbuchhaltung betreffen.
Vielen Dank!
Wir möchten uns - gerade in diesem außerordentlichen und oft schwierigen Jahr - für das entgegengebrachte Vertrauen und die gute Zusammenarbeit bedanken. Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und ein gesegnetes neues Jahr.
Terminplan Jahresabschlüsse & Finanzbuchhaltung – 1. Halbjahr 2021
Anbei die wichtigsten Fälligkeiten im 1. Halbjahr 2021 für den Bereich Buchhaltung:
Monat |
Fälligkeit |
Beschreibung |
Januar |
18.01.2021 |
MwSt.-Abrechnung Dezember Quellensteuer Bezugsmonat Dezember Nisf-Fixbeitrag Landwirte |
20.01.2021 |
Stempelsteuer elektronische Rechnung 4. Quartal |
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25.01.2021 |
Intrastat-Meldung Dezember Intrastat-Meldung 4. Quartal |
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Februar |
01.02.2021 |
Meldung der ausländischen Ein- und Ausgangsrechnungen 4. Quartal Meldung virtuelle Stempelmarke Mitteilung Sonderausgabe für vorausgefüllte Steuererklärung 730 (Ärzte, Bestatter, u.a.) |
16.02.2021 |
MwSt.-Abrechnung Januar Quellensteuer Bezugsmonat Januar Nisf-Fixbeitrag Kaufleute und Handwerker |
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22.02.2021 |
Enasarco – Abrechnung 4. Quartal |
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25.02.2021 |
Intrastat-Meldung Januar |
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März |
01.03.2021 |
MwSt.-Quartalsmeldung 4. Quartal |
16.03.2021 |
MwSt.-Abrechnung Februar MwSt.-Schuld aus MwSt.-Jahreserklärung 2021 Quellensteuer Bezugsmonat Februar Konzessionsgebühr für Gesellschaftsbücher Nachzahlung aufgeschobene F24 Fälligkeit November – Dezember (Aufschub Covid-19) Elektronische Versendung der Einheitlichen Bestätigung (CU) Zustellung der Einheitlichen Bestätigung (CU) an Empfänger Zustellung Bestätigungen für Gewinnausschüttung Kapitalges. (CUPE) an Empfänger |
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25.03.2021 |
Intrastat-Meldung Februar |
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31.03.2021 |
Enasarco – Einzahlung Beiträge FIRR (Indennità risoluzione rapporto) EAS-Meldung für Vereine |
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April |
16.04.2021 |
MwSt.-Abrechnung März Quellensteuer Bezugsmonat März |
20.04.2021 |
Stempelsteuer elektronische Rechnung 1. Quartal |
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26.04.2021 |
Intrastat-Meldung März Intrastat-Meldung 1. Quartal |
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30.04.2021 |
Meldung der ausländischen Ein- und Ausgangsrechnungen 1. Quartal Elektronische Versendung MwSt.-Jahreserklärung 2021 MwSt.-Rückvergütungs- und Verrechnungsantrag 1. Quartal Einzahlung Stempelmarke für gesetzeskonforme Archivierung Nachzahlung aufgeschobene F24 2. Akonto Steuererklärung 2020 (Aufschub Covid-19) |
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Mai |
17.05.2021 |
MwSt.-Abrechnung April MwSt.-Abrechnung 1. Quartal Quellensteuer Bezugsmonat April Nisf-Fixbeitrag Kaufleute und Handwerker |
20.05.2021 |
Enasarco – Abrechnung 1. Quartal |
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25.05.2021 |
Intrastat-Meldung April |
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30.05.2021 |
Hinterlegung EU-Jahresabschluss in Handelsregister |
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31.05.2021 |
MwSt.-Quartalsmeldung 1. Quartal |
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Juni |
16.06.2021 |
MwSt.-Abrechnung Mai Quellensteuer Bezugsmonat Mai Immobiliensteuer GIS – 1. Rate |
25.06.2021 |
Intrastat-Meldung Mai |
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30.06.2021 |
Steuerzahlung – Saldo und 1. Akonto Steuererklärung 2021 inkl. Handelskammergebühr |