Organisatorisches zum Jahresende • 2020

18.12.2020

Am Jahresende sind aus steuerlicher Sicht immer einige Punkte zu berücksichtigen. Diese betreffen vor allem den MwSt.-Abzug und die zeitliche Zuordnung von Erlösen und/oder Aufwänden. Deshalb empfehlen wir Ihnen, Folgendes zu beachten:


Zeitpunkt MwSt.-Abzug

Eine wesentliche Voraussetzung damit die MwSt. im Einkauf abgesetzt werden kann, ist der Erhalt der Eingangsrechnung. Bei elektronischen Rechnungen kann dieser durch das Zustellungsdatum (data di consegna) nachträglich jederzeit überprüft werden.

Eingangsrechnungen dürfen frühestens mit Zustellungsdatum verbucht werden. Während des Jahres kann die MwSt. auf im Vormonat datierte Rechnungen bereits im Vormonat abgesetzt werden, sofern die Rechnung innerhalb des 15. des Folgemonats zugestellt worden ist.

Beispiel: Einem Steuerpflichtigen mit monatlicher MwSt.-Abrechnung wird eine mit 30.11.2019 datierte Rechnung mit 10.12.2019 zugestellt. Die Rechnung darf frühestens mit 10.12.2019 verbucht werden. Der MwSt.-Abzug kann jedoch bereits in der MwSt.-Abrechnung des Monats November vorgenommen werden.

Am Jahresende gilt für den MwSt.-Abzug eine Sonderregelung. Die MwSt. darf erst in jenem Jahr in Abzug gebracht werden, in welchem die Eingangsrechnung zugestellt worden ist.

Auch hierzu ein Beispiel: Eine Eingangsrechnung ist mit 31.12.2019 datiert, wird aber erst am 05.01.2020 zugestellt. Die Verbuchung der Rechnung darf frühestens mit 05.01.2020 erfolgen und der MwSt.-Abzug darf erst in der MwSt.-Abrechnung vom Jänner 2020 oder bei Quartalsabrechnung im ersten Quartal 2020 vorgenommen werden.


Zahlungen Freiberufler

Sowohl für Freiberufler, als auch für Mandanten im Pauschalsystem (regime dei minimi), gilt das sogenannte Kassaprinzip. Aufwendungen sind nur dann absetzbar, wenn sie 2019 bezahlt worden sind. Um Abgrenzungsprobleme aufgrund von aufgeschobenen Wertstellungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, Zahlungen nach Möglichkeit bis spätestens 27.12. durchzuführen.


Zahlungen Verwalterentschädigungen

Damit Verwalterentschädigungen steuerlich dem Jahr 2019 zugeordnet werden können, müssen diese auch bezahlt werden. Endtermin für die Zahlungen ist der 12.01.2020.


Rechnung Privatbenutzung Pkw

Werden betriebliche Pkws den Arbeitnehmern oder Verwaltern auch zur Privatbenutzung zur Verfügung gestellt, ist diesen innerhalb 31.12.2019 ein Pauschalbetrag laut ACI-Tarifen in Rechnung zu stellen. Ausgenommen davon sind Pkws, deren Privatgebrauch über den Lohnstreifen als Naturalentlohnung abgerechnet wird.


Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter

Das Thema der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschenken hat besonders zur Weihnachtszeit große Aktualität. Nachstehend finden Sie dazu einige Hinweise:

Geschenke an Kunden/Lieferanten

  • MwSt.: bis zu einem Einzelwert von 50 € ist diese voll absetzbar, darüber nicht mehr (wenn ein Geschenk aus mehreren Produkten besteht, zählt wie z.B. bei einem Geschenkskorb der Gesamtwert).

  • Einkommenssteuer: bis zu einem Einzelwert von 50 € sind die Aufwände voll absetzbar, darüber ist die Absetzbarkeit auf 1,5 % der Erlöse limitiert (ab 10 Mio. € Erlösen liegt die Grenze bei 0,6 %).

Geschenke an Mitarbeiter

Die MwSt. ist nicht absetzbar. Für Zwecke der Einkommenssteuer sind die Aufwände voll absetzbar. Es gilt allerdings zu beachten, dass Geschenke und Gutscheine über 258 € für den Mitarbeiter einen Sachbezug darstellen, für welchen sowohl Einkommenssteuer, als auch Sozialabgaben zu entrichten sind. Geldgeschenke unterliegen in jedem Fall der Besteuerung.


Sonstige Zahlungen

Für die Absetzbarkeit von Spesen im Privatbereich spielt der Zeitpunkt der Zahlung eine entscheidende Rolle. So sind Spesen für Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierungen nur dann bereits 2019 absetzbar, wenn die entsprechenden Zahlungen 2019 getätigt worden sind. Dasselbe gilt für Zahlungen in einen Rentenzusatzfonds. Auch hier ist aufgrund der verzögerten Wertstellungen eine Zahlung innerhalb 27.12. empfehlenswert.

Die Einnahmenagentur ist bei der Kontrolle der Spesen des Privatbereichs leider wenig tolerant. Beachten Sie deshalb Folgendes:

  • Zahlungen von Arztspesen ins Ausland und Spenden an gemeinnützige Organisationen müssen immer mittels Banküberweisung vorgenommen werden. Spendenbestätigungen und quittierte Rechnungen reichen als Dokumentation für die Absetzbarkeit nicht aus.

  • In Bezug auf die Zahlung von Rechnungen für Wiedergewinnungs-arbeiten und Energiesparmaßnahmen gibt es sehr strenge Formvorschriften. In der Zahlung ist sowohl der Gesetzesverweis auf den Steuerabzug, als auch die MwSt.-Nummer des Begünstigten und die Steuernummer der Person anzugeben, welche die Zahlung vornimmt und den Steuerabzug nutzen möchte. Zahlungen über Gemeinschaftskonten sind zu vermeiden.

Ehepartner, welche nicht zu Lasten sind (eigenes besteuerbares Einkommen über 2.841 €), müssen Überweisungen von Arztspesen über ihr eigenes Konto vornehmen, damit die Spesen steuerlich geltend gemacht werden können.


Aufstellung Vorräte

In der Anlage übermitteln wir Ihnen eine Vorlage zur Auflistung der Vorräte. Sie soll Ihnen die Erfassung Ihrer Lagerbestände und unfertigen Leistungen zum 31.12.2020 erleichtern.

Wir bitten Sie, die Liste aufgrund der angeführten Aufteilung auszufüllen und uns nach Möglichkeit als Excel-Datei zukommen zu lassen. Freiberufler und Steuerpflichtige, welche eines der Pauschalsysteme (regime dei minimi oder regime forfetario) anwenden, sind von der Abfassung der Inventarliste befreit.


Mandanten-Portal „gupa“ goes live 2021

Zusammen mit einem lokalen Dienstleister sind wir dabei, unser individualisiertes Mandanten-Portal „gupa“ zu entwickeln, welches wir Ihnen kostenlos zur Verfügung stellen werden.

Das Suchen von Unterlagen (Bilanzen, Lohnstreifen, Rundschreiben usw.), das Verteilen der Lohnstreifen an Ihre Mitarbeiter und viele andere lästige und bürokratische Aufgaben gehören dank gupa der Vergangenheit an!

Im Laufe des nächsten Jahres erhalten Sie weitere Details und Ihre persönlichen Zugangsdaten.


Termine 1. Halbjahr 2021

Auf der letzten Seite dieses Rundschreibens haben wir Ihnen die wichtigsten Fälligkeiten des ersten Halbjahres 2021 zusammengefasst, welche den Bereich Jahresabschlüsse und Finanzbuchhaltung betreffen.


Vielen Dank!

Wir möchten uns - gerade in diesem außerordentlichen und oft schwierigen Jahr - für das entgegengebrachte Vertrauen und die gute Zusammenarbeit bedanken. Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und ein gesegnetes neues Jahr.


Terminplan Jahresabschlüsse & Finanzbuchhaltung – 1. Halbjahr 2021

Anbei die wichtigsten Fälligkeiten im 1. Halbjahr 2021 für den Bereich Buchhaltung:

Monat

Fälligkeit

Beschreibung

Januar

18.01.2021

MwSt.-Abrechnung Dezember

Quellensteuer Bezugsmonat Dezember

Nisf-Fixbeitrag Landwirte

20.01.2021

Stempelsteuer elektronische Rechnung 4. Quartal

25.01.2021

Intrastat-Meldung Dezember

Intrastat-Meldung 4. Quartal

Februar

01.02.2021

Meldung der ausländischen Ein- und Ausgangsrechnungen 4. Quartal

Meldung virtuelle Stempelmarke

Mitteilung Sonderausgabe für vorausgefüllte Steuererklärung 730 (Ärzte, Bestatter, u.a.)

16.02.2021

MwSt.-Abrechnung Januar

Quellensteuer Bezugsmonat Januar

Nisf-Fixbeitrag Kaufleute und Handwerker

22.02.2021

Enasarco – Abrechnung 4. Quartal

25.02.2021

Intrastat-Meldung Januar

März

01.03.2021

MwSt.-Quartalsmeldung 4. Quartal

16.03.2021

MwSt.-Abrechnung Februar

MwSt.-Schuld aus MwSt.-Jahreserklärung 2021

Quellensteuer Bezugsmonat Februar

Konzessionsgebühr für Gesellschaftsbücher

Nachzahlung aufgeschobene F24 Fälligkeit November – Dezember (Aufschub Covid-19)

Elektronische Versendung der Einheitlichen Bestätigung (CU)

Zustellung der Einheitlichen Bestätigung (CU) an Empfänger

Zustellung Bestätigungen für Gewinnausschüttung Kapitalges. (CUPE) an Empfänger

25.03.2021

Intrastat-Meldung Februar

31.03.2021

Enasarco – Einzahlung Beiträge FIRR (Indennità risoluzione rapporto)

EAS-Meldung für Vereine

April

16.04.2021

MwSt.-Abrechnung März

Quellensteuer Bezugsmonat März

20.04.2021

Stempelsteuer elektronische Rechnung 1. Quartal

26.04.2021

Intrastat-Meldung März

Intrastat-Meldung 1. Quartal

30.04.2021

Meldung der ausländischen Ein- und Ausgangsrechnungen 1. Quartal

Elektronische Versendung MwSt.-Jahreserklärung 2021

MwSt.-Rückvergütungs- und Verrechnungsantrag 1. Quartal

Einzahlung Stempelmarke für gesetzeskonforme Archivierung

Nachzahlung aufgeschobene F24 2. Akonto Steuererklärung 2020 (Aufschub Covid-19)

Mai

17.05.2021

MwSt.-Abrechnung April

MwSt.-Abrechnung 1. Quartal

Quellensteuer Bezugsmonat April

Nisf-Fixbeitrag Kaufleute und Handwerker

20.05.2021

Enasarco – Abrechnung 1. Quartal

25.05.2021

Intrastat-Meldung April

30.05.2021

Hinterlegung EU-Jahresabschluss in Handelsregister

31.05.2021

MwSt.-Quartalsmeldung 1. Quartal

Juni

16.06.2021

MwSt.-Abrechnung Mai

Quellensteuer Bezugsmonat Mai

Immobiliensteuer GIS – 1. Rate

25.06.2021

Intrastat-Meldung Mai

30.06.2021

Steuerzahlung – Saldo und 1. Akonto Steuererklärung 2021 inkl. Handelskammergebühr



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