Frage: Was ist das Pauschalsystem?
Antwort: Das Pauschalsystem ist ein begünstigtes Steuersystem, welches für Kleinunternehmer in Italien vorgesehen ist. Im Pauschalsystem wird das Einkommen pauschal ermittelt und mit einer Ersatzsteuer von 15 % besteuert (5 % bei Start-up).
Frage: Für wen kommt die Anwendung des Pauschalsystems (regime forfettario) in Frage?
Antwort: Das Pauschalsystem kann von natürlichen Personen angewandt werden, die eine unternehmerische Tätigkeit in Form eines Einzelunternehmens (einschließlich Familienunternehmen) oder eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Voraussetzung dafür ist, dass die kassierten Vorjahreserlöse die Grenze von 85.000 Euro nicht überschreiten (bis 2022: 65.000 Euro).
Frage: Gibt es Steuerpflichtige, die von der Anwendung des Pauschalsystems trotz Einhaltung der Erlösgrenze ausgeschlossen sind?
Antwort: Ja, es gibt auch Ausschlussgründe. Die wichtigsten davon betreffen:
- Steuerpflichtige, welche gleichzeitig eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, einer Freiberuflervereinigung oder an einem Familienunternehmen halten.
- Steuerpflichtige mit einer direkten oder indirekten Beteiligung von mindestens 50 % an einer GmbH, welche dieselbe Tätigkeit wie der Steuerpflichtige selbst ausübt.
- Steuerpflichtige, welche vorwiegend für einen Auftraggeber tätig sind, mit welchem in den letzten zwei Jahren ein unselbständiges Arbeitsverhältnis bestanden hat.
- Steuerpflichtige, die ein MwSt.-Sonderregime (z. B. Differenzbesteuerung, Tür-zu-Tür-Verkäufe, Verlagswesen) oder ein System mit pauschaler Einkommensermittlung anwenden.
- Steuerpflichtige, welche im Vorjahr Einkommen aus unselbstständiger Arbeit (bzw. diesem gleichgestellten Einkommen) von mehr als 30.000 Euro erzielt haben.
- Steuerpflichtige, die nicht in Italien ansässig sind.
Frage: Wie erfolgt die Einkommensbesteuerung bei Anwendung des Pauschalsystems?
Antwort: Im Pauschalsystem wird das zu versteuernde Einkommen nicht analytisch aufgrund der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ermittelt, sondern pauschal durch die Anwendung eines Einkommenskoeffizienten. Dieser variiert, abhängig von der ausgeübten Tätigkeit (ATECO-Kodex), zwischen 40 und 86 Prozent und bestimmt den Anteil der kassierten Erlöse, welcher der Ersatzsteuer von 15 % unterliegt.
Beispiel: Ein Architekt hat Erlöse von insgesamt 80.000 Euro kassiert. Der Einkommenskoeffizient für seine Tätigkeit liegt bei 78 %, weshalb sich ein Einkommen von 62.400 Euro ergibt. Die Ersatzsteuer von 15 % beläuft sich auf 9.360 Euro.
Frage: Stimmt es, dass bei Tätigkeitsbeginn ist eine Steuerreduzierung vorgesehen ist?
Antwort: Ja, im Jahr des Tätigkeitsbeginns und in den 4 darauf folgenden Jahren reduziert sich die Ersatzsteuer von 15 % auf 5 %, sofern die Voraussetzungen für die Start-up-Begünstigung erfüllt sind. Dazu gehören:
- Der Steuerpflichtige darf in den 3 Jahren vor Beginn der Tätigkeit keine unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder an einer Personengesellschaft, einer Freiberuflervereinigung oder an einem Familienunternehmen beteiligt gewesen sein.
- Es darf sich nicht um die reine Fortführung einer bisher unselbstständig ausgeübten Tätigkeit handeln (ausgenommen davon ist die Ausübung eines Berufspraktikums).
- Handelt es sich um die Fortführung einer durch ein anderes Subjekt ausgeübten Tätigkeit, dürfen dessen Vorjahreserlöse die Grenze von 85.000 Euro nicht überschreiten.
Frage: Wie verhält es sich beim Pauschalsystem mit der MwSt.?
Antwort: Umsätze, welche von Steuerpflichtigen im Pauschalsystem erzielt werden, unterliegen nicht der MwSt. Im Gegenzug kann allerdings auch die MwSt. auf den Einkauf nicht in Abzug gebracht werden.
Frage: Beinhaltet das Pauschalsystem neben einer eventuell günstigeren Besteuerung auch andere Vorteile und Vereinfachungen?
Anwort: Ja, es sind weniger Erklärungen und Meldungen notwendig. Konkret bedeutet dies u.a. Befreiungen von:
- der Führung der MwSt.-Register
- der Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung und MwSt.-Quartalsmeldung
- der Abgabe des Vordrucks 770
Frage: Was passiert, wenn die Erlösgrenze im Laufe eines Jahres überschritten wird?
Antwort: Wenn die Erlösgrenze von 85.000 Euro im Laufe eines Besteuerungszeitraumes überschritten wird, kann das Pauschalsystem ab dem Folgejahr nicht mehr angewandt werden. Diese Regelung gilt jedoch nur bis zu einer Toleranzgrenze von 100.000 Euro. Wird im Laufe eines Jahres auch diese Grenze überschritten, darf das Pauschalsystem mit sofortiger Wirkung nicht mehr angewendet werden.
Frage: Ist die Anwendung des Pauschalsystems immer von Vorteil?
Antwort: Leider nein. Abhängig von der Situtation des Steuerpflichtigen kann sich die Anwendung des Pauschalsystems gegenüber der normalen Steuerberechnung auch als weniger günstig erweisen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn für die Ausübung der Tätigkeit relativ hohe Einkäufe notwendig sind, deren MwSt. im Pauschalsystem nicht in Abzug gebracht werden kann. Darüber hinaus können bei Fehlen von anderen Einkommensarten eventuell mögliche private Steuerabzüge (z.B. für Wiedergewinnungs- oder Energiesparmaßnahmen) verloren gehen. Für die Anwendung kann keine allgemein gültige Aussage getroffen werden, vielmehr ist eine genaue Prüfung der Situation des Steuerpflichtigen notwendig.