Neuerungen Rechnungslegung
Mit der Gesetzesumwandlung des Wachstumsdekrets wurden einige Änderungen in Bezug auf die Rechnungslegung bzw. die elektronischen Rechnungen vorgenommen. Nachfolgend gehen wir auf die wichtigsten Bestimmungen ein.
Datum der Umsatzerbringung
Das Datum der Umsatzerbringung ist ausschlaggebend dafür, zu welchem Zeitpunkt eine Rechnung spätestens auszustellen ist. Hierbei gilt:
Sachverhalt |
ausschlaggebend für
Umsatzerbringung |
für Immobilien oder in öffentliche
Register eingetragene Gegenstände |
der Vertragsabschluss |
für die Lieferung von beweglichen
Gütern |
die Übergabe oder die Versendung |
für Dienstleistungen |
die Zahlung |
bei Vorauszahlungen bzw.
Anzahlungen |
die Zahlung |
für innergemeinschaftliche
Dienstleistungen |
die Beendigung der Leistung bzw.
bei Dauerleistungen der Zeitpunkt
zu welchem das Entgelt anfällt |
Sofortrechnungen
Bei einer Sofortrechnungen ist als Rechnungsdatum das Datum der Umsatzerbringung anzugeben. Die Versendung der elektronischen Rechnung hat innerhalb von 12 Tagen ab Umsatzerbringung zu erfolgen.
Beispiel: Ein Architekt, der am 08.07.2019 die Zahlung eines Kunden erhält, hat bis zum 20.07.2019 Zeit, die elektronische Rechnung auszustellen und über die SdI-Plattform zu versenden. Als Rechnungsdatum ist der 08.07.2019 anzugeben.
Aufgeschobene Fakturierung
Aufgeschobene Fakturierung bedeutet, dass man die Lieferungen eines Monats in einer Sammelrechnung unter Angabe der jeweiligen Lieferscheine zusammenfasst. Bei aufgeschobener Fakturierung sind die Rechnungen innerhalb des 15. des Folgemonats über die SdI-Plattform zu versenden.
Gemäß Rundschreiben Nr. 14/E der Einnahmenagentur ist in diesem Fall als Rechnungsdatum das Datum des letzten Lieferscheins des jeweiligen Monats anzugeben. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine gesetzliche Bestimmung. Deshalb empfehlen wir Ihnen, als Rechnungsdatum den letzten Tag des jeweiligen Monats zu verwenden, wie dies bisher üblich war.
Beispiel: Die Baustoff AG liefert am 01.07., 18.07. und 28.07. Baumaterial an die Ökobau KG und stellt hierfür mit dem jeweiligen Lieferdatum einen Lieferschein aus. Die Baustoff AG hat bis zum 15.08. Zeit, die Rechnung über die SdI-Plattform zu versenden. Als Rechnungsdatum ist der 28.07. oder der 31.07. anzugeben.
Hinweis: Rechnungen müssen immer in dem MwSt.-Abrechnungszeitraum berücksichigt werden, in welchem die Umsatzerbringung erfolgt ist. Daher empfehlen wir Ihnen, die Versendung der Rechnungen eines Monats bis spätestens 12. des Folgemonats vorzunehmen.
Strafen für die verspätete Rechnungslegung
Für die verspätete Rechnungslegung sind Strafen von 90 % bis 180 % der ausgewiesenen MwSt. vorgesehen. Für Steuerpflichtige, welche die MwSt. monatlich abrechnen, gilt für die bis 30.09.2019 erzielten Umsätze eine Kulanzregelung. Bei Steuerpflichtigen mit Quartalsabrechnung gilt diese nur für Umsätze, welche bis 30.06.2019 erzielt werden.
Elektronischen Rechnungslegung für Verkäufe nach San Marino
Die Pflicht zur elektronischen Rechnungslegung gilt künftig auch für Verkäufe an Kunden aus San Marino. Die dazu notwendige Überarbeitung der Durchführungsbestimmungen ist jedoch noch ausständig.