Frage: Wie wirkt sich die Überschreitung in Bezug auf den Entlassungsschutz aus?
Antwort: Überschreitet ein Unternehmen die Anzahl von 15 Arbeitnehmern, ändern sich einige arbeitsrechtliche Aspekte.
Einer davon ist die Verschärfung des Entlassungsschutzes bei ungerechtfertigter Entlassung, wobei hier je nach Datum der Anmeldung zu unterscheiden ist:
Anzahl Arbeitnehmer |
Anmeldungen VOR dem 07.03.2015 |
Anmeldungen NACH dem 07.03.2015 |
unter 15 Arbeitnehmer |
Schadensersatz in Höhe von 2,5 bis 6 Monatsgehältern |
Schadensersatzzahlungen in Höhe von 1 Monatsgehalt pro Dienstjahr mit einem Minimum von 2 und Maximum von 6 Monatsgehältern |
über 15 Arbeitnehmer |
Wiedereinstellung inkl. Schadensersatzzahlung von maximal 5 Monatsgehältern Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Wiedereinstellung: 15 Monatsgehälter |
Pflicht der Wiedereinstellung wurde abgeschafft Schadensersatz von 2 Monatsgehältern pro Dienstjahr mit einem Minimum von 6 und einem Maximum von 36 Monatsgehältern |
Frage: Wirkt sich die Überschreitung auch auf die Lohnkosten des Unternehmens aus?
Antwort: Ja, in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten (im Handel und Gastgewerbe erst ab 50) sind zusätzliche Beiträge an das Sozialfürsorgeinstitut Nisf von 0,30 % zu Lasten des Unternehmens und des Arbeitnehmers zu entrichten.
Frage: Welche zusätzlichen Verpflichtungen kommen auf das Unternehmen zu?
Antwort: Pflicht zur Anstellung von Invaliden: Ab einer Unternehmensgröße von 15 Arbeitnehmern ist der Betrieb verpflichtet einen Invaliden zu beschäftigen.
Gewährung des Gewerkschaftsrechts für Arbeitnehmer: Arbeitnehmer haben das Recht auf bis zu 10 entlohnte Stunden pro Jahr um an Gewerkschaftsversammlungen teilzunehmen.
Frage: Wie wird die Anzahl der Arbeitnehmer ermittelt?
Antwort: Für die Ermittlung der Anzahl sind folgende Personen nicht zu berücksichtigen:
Die Teilzeitbeschäftigten zählen im Verhältnis zur Arbeitszeit.