Das mit Mai in Kraft getretene Wachstumsdekret enthält eine Reihe von Maßnahmen, mit denen die Regierung versucht, das Wirtschaftswachstum zu fördern. Nachfolgend zeigen wir Ihnen die wichtigsten Bestimmungen aus steuerlicher Sicht auf.
Neuauflage „Superabschreibung“
Die im letzten Jahr ausgelaufene „Superabschreibung“ wird wieder neu aufgelegt. Sie betrifft im Zeitraum 01.04.19 – 31.12.19 realisierte Investitionen. Die Förderung besteht darin, dass die steuerrechtlichen Abschreibungen um 30 % erhöht werden können.
Wie in der Vergangenheit, sind Investitionen in Bauten, Pkws und Anlagegüter mit einem Abschreibesatz von weniger als 6,5 % von der Förderung ausgenommen. Erfolgt die Auftragserteilung und eine Anzahlung in Höhe von 20 % der Anschaffungskosten noch im Jahr 2019, kann die Förderung auch für Investitionen beansprucht werden, die erst im ersten Halbjahr 2020 durchgeführt werden.
Erhöhter Abzug GIS
Bis zum Jahr 2018 konnte die Gemeindeimmobiliensteuer GIS auf betriebliche Immobilien lediglich im Ausmaß von 20 % von der Einkommens-steuergrundlage in Abzug gebracht werden.
Nun ist eine stufenweise Erhöhung der Absetzbarkeit vorgesehen. Diese beläuft sich auf 50 % für 2019, auf 60 % für 2020 und 2021 und schließlich auf 70 % ab 2022.
Begünstigte Übertragungsgebühren Baufirmen
Für Übertragungen von Gebäuden an Baufirmen wird bis zum 31.12.2021 die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer als Fixgebühr von jeweils 200 Euro erhoben. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Begünstigte Besteuerung Unternehmensgewinne
Mit dem letzten Haushaltsgesetz wurde eine begünstigte Besteuerung für reinvestierte Unternehmensgewinne eingeführt. Die kompliziert ausgelegten Regelungen hätten für die Ermittlung der Begünstigung aufwendige Berechnungen notwendig gemacht.
Deshalb wurde nun eine Korrektur vorgenommen, mit der die Vorteile zwar abgeschwächt, die Berechnung aber vereinfacht worden ist.
Die Begünstigung sieht nun einen reduzierten Einkommenssteuersatz auf Gewinne vor, die nicht ausgeschüttet, sondern einer Rücklage zugewiesen werden. Der Ankauf von Sachanlagen oder die Neueinstellung von Arbeitnehmern ist für die Begünstigung nicht mehr erforderlich.
Nach einer Übergangsphase wird der Körperschaftssteuersatz IRES für nicht ausgeschüttete Gewinne bis zum Jahr 2022 auf 20,5 % gesenkt. Bis dahin gelten folgende begünstigte IRES-Sätze: 22,5 % für 2019, 21,5 % für 2020, 21 % für 2021 und 20,5 % ab 2022.
Hierzu ein Beispiel:
Eine GmbH hat 2018 einen Gewinn von 100.000 Euro erzielt, der zur Gänze einbehalten worden ist. 2019 erzielt die Gesellschaft einen besteuerbaren Gewinn von 150.000 Euro. Das bedeutet, dass auf 100.000 Euro der begünstigte IRES-Satz von 22,5 % und auf den restlichen Gewinn von 50.000 Euro der normale IRES-Satz von 24 % angewandt wird.
Die Begünstigung kann auch von Einzelunternehmen und Personen-gesellschaften mit doppelter Buchhaltung beansprucht werden.
Steuergutschrift Teilnahme internationale Messen
Für das Jahr 2019 ist eine Steuergutschrift von 30 % der Aufwendungen für die Teilnahme an Messen im Ausland bis zu einem Höchstbetrag von 60.000 Euro vorgesehen.
Wie bei den meisten Steuergutschriften, sind die bereitgestellten Finanzmittel begrenzt (5 Mio. Euro für ganz Italien). Zudem fehlen noch die Durchführungsbestimmungen, welche innerhalb Juni erlassen werden sollen.
Veröffentlichung von Beiträgen und Förderungen
Für Unternehmen besteht seit 2019 unabhängig von ihrer Rechtsform die Pflicht, die während eines Jahres ausgezahlten Beiträge öffentlicher Körperschaften innerhalb 30.06. des Folgejahres zu veröffentlichen.
Bei Kapitalgesellschaften erfolgt dies in der Regel im Rahmen des hinterlegten Jahresabschlusses. Alle anderen Unternehmen müssen die Veröffentlichung über ihre eigene Internet-Seite vornehmen. Ist eine solche nicht vorhanden, kann die Veröffentlichung auch über die Internet-Seiten der jeweiligen Unternehmerverbände erfolgen.
Für Beiträge bis zu 10.000 Euro ist keine Veröffentlichung erforderlich.
Für fehlende Veröffentlichungen waren ursprünglich empfindliche Strafen vorgesehen. Nun wird eine kulantere Regelung eingeführt: Für Unterlassungen im Jahr 2019 werden keine Strafen verhängt.
Für Unterlassungen ab 2020 gilt eine Verwaltungsstrafe von 1 % der erhaltenden Beiträge und eine Mindeststrafe von 2.000 Euro. Kommt man innerhalb von 90 Tagen ab Vorhaltung dann der Veröffentlichungspflicht nicht nach, muss der volle Beitrag zurückgezahlt werden.
Von der Veröffentlichungspflicht sind auch Vereine und andere nicht gewerbliche Körperschaften betroffen. Hier hat die Veröffentlichung über die Internet-Seite zu erfolgen.