Weiterhin gilt die Bestimmung über das Verbot der Auszahlung des Urlaubes, d.h. dass dieser (außer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses) nicht ausbezahlt werden darf, sondern vom Arbeitnehmer effektiv in Anspruch genommen werden muss.
Mit der Lohnabrechnung des Monats Juni müssen auf die Resturlaubsstunden des Jahres 2017 Sozialbeiträge bezahlt werden, weshalb es sinnvoll ist, diese aufzubrauchen.
Sollten Ihren Mitarbeiter noch Resturlaube zustehen, werden wir Sie über die Anzahl der Stunden informieren.