Steuerbonus Werbung • 2019

18.03.2019

Wie im Herbst letzten Jahres mitgeteilt, wurde mit dem Nachtragshaushalt 2017 ein Steuerbonus für Werbemaßnahmen eingeführt. Um diesen für Ausgaben des Jahres 2019 in Anspruch nehmen zu können, ist innerhalb März ein Antrag zu stellen. Im Folgenden fassen wir Ihnen die wichtigsten Bestimmungen zusammen.


Wer und was wird gefördert?

Der Steuerbonus kann von Unternehmen unabhängig von deren Größe sowie von Freiberuflern und nicht gewerblichen Körperschaften in Anspruch genommen werden. Begünstigt werden Werbeinserate in Zeitungen und Zeitschriften, auch wenn diese nur online veröffentlicht werden. Des Weiteren werden Werbeschaltungen in lokalen Radio- und Fernsehstationen gefördert. Die Förderung betrifft nur die reinen Werbeschaltungen, während z.B. Produktionskosten nicht gefördert werden.


Höhe der Förderung

Die Förderung wird auf die Steigerung der entsprechenden Ausgaben im Vergleich zu jenen des Vorjahres berechnet. Auf die Steigerung ist ein Bonus von 75 % (90 %, sofern EU-Kommission Ermächtigung dazu erteilt) vorgesehen. Wurden im Vorjahreszeitraum keine Ausgaben getätigt, steht die Förderung nicht zu.

Beispiel: Ein Unternehmen plant für das Jahr 2019 Werbeausgaben für Anzeigen in Zeitschriften in Höhe von 10.000 €. Im gleichen Zeitraum des Vorjahres waren es 6.000 €. Auf die Differenz von 4.000 € kann ein Steuerbonus von 75 % bzw. 90 % d.h. 3.000 € bzw. 3.600 € beantragt werden.


Anträge

Um den Steuerbonus in Anspruch nehmen zu können, ist vorab ein elektronischer Antrag erforderlich. Dieser ist innerhalb 31.03.19 einzureichen.

Nach Ablauf dieser Frist werden von der Einnahmenagentur die beantragten Förderungen summiert und mit den insgesamt verfügbaren Mitteln abgeglichen. Das bedeutet, dass abhängig von den eingereichten Anträgen die ursprünglich vorgesehene Förderung von 75 % bzw. 90 % auch wesentlich niedriger ausfallen kann.

Für die Inanspruchnahme der Förderung ist noch ein zweiter Antrag notwendig, in welchem die effektiv getätigten Ausgaben aufgelistet und von einem Steuerberater, der zur Erteilung des Bestätigungsvermerks ermächtigt ist, beglaubigt werden müssen.


Verwendung und Besonderheiten Bonus

Der Bonus kann nur durch Verrechnung über den Zahlungsvordruck F24 verwendet werden.

Im Gegensatz zu anderen Anträgen gibt es bei diesem Bonus keinen sogenannten „click day“. Das heißt, die Anträge können bis zu deren Frist eingereicht werden. Es spielt keine Rolle, welche Anträge zuerst übermittelt werden.

Im Vergleich zu anderen Steuerförderungen muss der Bonus wieder versteuert werden. Dies hat zur Folge, dass abhängig vom Grenzsteuersatz bis zu 50 % der Förderung über erhöhte Steuern wieder abgeführt werden müssen.


Abfassung der Anträge

Wenn wir für Sie einen Antrag einreichen sollen, bitten wir Sie, sich innerhalb 25.03.19 an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung zu wenden. Prüfen Sie vorab, ob Sie im Jahr 2018 entsprechende Ausgaben getätigt haben. Vergleichen Sie diese mit Ihrem Werbebudget für 2019, denn nur bei einer Steigerung kommt der Steuerbonus für Sie in Frage.

Für das Abfassen des Antrages benötigen wir Ihr geplantes Werbebudget für 2019 und eine Kopie der Werberechnungen 2018. Für die Prüfung, die Ausarbeitung und den Versand des Antrages verrechnen wir ein Fixum von 490 € + einen Aufschlag von 2 % des Bonusbetrages.

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