Häufig gestellte Fragen zum Thema: Disziplinarmaßnahmen • 2018

21.02.2018

Frage: Wo findet man die Regelungen in Bezug auf die Disziplinarmaßnahmen und was wird darin beschrieben?

Antwort:
Die Disziplinarmaßnahmen sind im angewandten Kollektivvertrag geregelt. Eine Zusammenfassung der Disziplinarmaßnahmen des jeweils angewandten Kollektivvertrages ist im Infobereich von gupa zu finden.
Durch die entsprechenden Artikel wird die Vorgehensweise im Falle einer Verfehlung des Mitarbeiters geregelt, z.B. in welchen Fällen eine schriftliche Verwarnung zugestellt werden muss, welches Vergehen zu einer Suspendierung führt bzw. wann der Arbeitnehmer aufgrund eines Fehlverhaltens entlassen werden kann.


Frage: Müssen die Disziplinarmaßnahmen zwingend an der Anschlagetafel des Unternehmens aufgeschlagen werden?

Antwort:
Der Artikel 7 des Arbeiterstatutes (Gesetz 300/70) sieht vor, dass das Dokument für alle Arbeitnehmer ersichtlich und an einem für alle zugänglichen Ort des Unternehmens angeschlagen werden muss. Eine Aushändigung an die Arbeitnehmer ist nicht vorgesehen und daher auch nicht gültig.

Bei mehreren Betriebsstätten ist das Dokument in jeder dieser aufzuschlagen.


Frage: Was passiert, wenn die Disziplinarmaßnahmen nicht auf der Anschlagetafel aufgeschlagen sind?

Antwort:
In diesem Fall dürfen keine Maßnahmen gegen den Arbeitnehmer eingeleitet werden. Dies gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahmen dem Arbeitnehmer ausgehändigt wurden bzw. er diese sogar unterschrieben hat. Die Einleitung einer Disziplinarmaßnahme ist ausnahmslos dann gestattet, wenn diese an der Anschlagetafel veröffentlicht wurde.


Frage: Muss bei jedem Vergehen eine Disziplinarmaßnahme einleitet werden?

Antwort:
Die Ahndung einer Verfehlung des Arbeitnehmers durch eine schriftliche Androhung einer Disziplinarmaßnahme ist situationsbezogen und sicherlich nicht immer sinnvoll.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nur die im Vorfeld schriftlich zugestellten Vorhaltungen für eine eventuelle Entlassung herangezogen werden können.
 

Frage: Kann eine Vorhaltung selbst abgefasst und dem Arbeitnehmer zugeschickt werden?

Antwort:
Nein, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihren persönlichen Betreuer der Lohnabrechnung. Dieser kann Ihnen das entsprechende Schreiben inklusive Verweis auf den jeweiligen Artikel des Kollektivvertrages aufsetzen!

Des Weiteren wird Sie Ihr persönlicher Betreuer auch über die vorgeschriebene Form der Zustellung des Dokumentes an den Arbeitnehmer und weitere zu beachtende Termine und Vorgehensweisen (z.B. Frist für die Rechtfertigung des Arbeitnehmers, usw.) informieren.

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