Bereits im Januar haben wir Sie im Rundschreiben zum Haushaltsgesetz darauf aufmerksam gemacht, dass der Zeitraum, innerhalb welchem die MwSt. auf Eingangsrechnungen abgesetzt werden kann, wesentlich eingeschränkt worden ist.
Sollten wir für Sie die Finanzbuchhaltung führen, bitten wir Sie, alle mit 2017 datierten Eingangsrechnungen und Zollbolletten
innerhalb Donnerstag, den 15.02.2018
an uns weiterzuleiten, sofern dies noch nicht geschehen ist. Dies ist die Voraussetzung dafür, um den MwSt.-Abzug nicht zu gefährden bzw. um Ihnen Kosten zu ersparen, die aufgrund von Berichtigungserklärungen für Sie anfallen würden.