Der Beitragssatz für Personen, die Rentner oder anderweitig rentenversichert sind, jedoch für bestimmte Tätigkeiten noch Vergütungen beziehen, für die die Beitragspflicht gegenüber der getrennten Rentenkasse des Nisf besteht, bleibt weiterhin bei 24 %. Ebenfalls nicht verändert hat sich der Beitragssatz für Freiberufler ohne eigene Rentenkasse, welche in die getrennte Rentenkasse des Nisf eingeschrieben sind. Für diese bleibt es bei einem Satz von 25,72 %
Für Personen ohne weitere Pflichtversicherung und ohne MwSt.-Position steigt der Beitragssatz auf 33,72 % bzw. 34,23 %.
In getrennte Pensionsverwaltung eingetragene Person |
Beitragssatz 2018 |
Rentner und anderweitig rentenversichert |
24 % |
Weder Rentner noch anderweitig rentenversichert |
Freiberufler ohne eigene Rentenkasse |
33,72 % |
- Verwalter öffentlicher Körperschaften
- Gelegentliche freiberufliche Mitarbeiter
- Tür zu Tür Verkäufer
- Stille Teilhaber
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33,72 % |
- Verwalter von Gesellschaften, Körperschaften oder Vereinen
- Koordinierte und fortdauernde Mitarbeiter
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34,23 % |
Für alle der oben genannten Kategorien gilt 2018 eine Einkommensobergrenze von 101.427 €, ab welcher keine Beiträge mehr entrichtet werden müssen. Um ein volles Beitragsjahr anerkannt zu bekommen, sind 2018 Beitragszahlungen auf ein Mindesteinkommen von 15.710 € notwendig.