Haushaltsgesetz 2018 - Neuerungen im Bereich Lohnabrechnung

04.01.2018

Seit 1. Januar 2018 ist das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 (Gesetz Nr. 205/2017) in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Maßnahmen bzw. Neuerungen aus arbeitsrechtlicher Sicht.


Begünstigte Einstellung unter 35

Bei Anmeldungen von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen (auch Teilzeit) bzw. bei Umwandlung von befristeten Verträgen in unbefristete Arbeitsverträge, kann unter Berücksichtigung folgender Bedingungen eine Beitragsbegünstigung von 50 % für insgesamt 36 Monate und maximal 3.000 € pro Jahr beansprucht werden:

  • Der Arbeitnehmer darf vorher NIE mittels unbefristetem Arbeitsvertrags gemeldet gewesen sein;
  • Die Anmeldung/Umwandlung muss ab 2018 erfolgen;
  • Der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt der Anmeldung (bzw. Umwandlung) unter 30 Jahre alt sein;

    Für Einstellungen zwischen 01.01.2018 und 31.12.2018 wurde das Alter auf 35 Jahre angehoben. Die Reduzierung kann allerdings nur für 12 Monate (statt 36 Monate) in Anspruch genommen werden.

Um die Voraussetzungen prüfen und die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Anmeldedaten vollständig ausgefüllt und samt Auszug Arbeitsamt frühzeitig zugesandt werden.


Erhöhung der Einkommensgrenzen für den Steuerbonus

Die Einkommensgrenzen zum Erhalt des „Renzi Bonus“ (80 €) wurden um 600 € erhöht und belaufen sich somit ab 2018 auf 24.600 € und 26.600 €.



Erhöhung Einkommensgrenze für zu Lasten lebende Kinder

Die Einkommensgrenze für zu Lasten lebende Kinder wird ab 2019 von 2.840 € auf 4.000 € angehoben. Für alle anderen zu Lasten lebenden Familienmitglieder bleibt die Einkommensgrenze bei 2.840 €.

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