Durch wessen Willen wird das Arbeitsverhältnis beendet |
Einhaltung Entlassungs-/ Kündigungsfrist |
Versendung in elektronischer Form |
Anrecht auf Arbeitslosengeld |
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Entlassung | Durch Wille des Arbeitgebers | Ja, lt. Kollektivvertrag | Nein | Ja |
Kündigung | Durch Wille des Mitarbeiters | Ja, lt. Kollektivvertrag | Ja, über Patronat | Nein |
Einvernehmliche Auflösung | Im gegenseitigen Einverständnis | Nein, kann sofort erfolgen | Ja, über Patronat | Nein |
Frage: Wie kann das Arbeitsverhältnis durch das Unternehmen bzw. durch den Mitarbeiter beendet werden?
Antwort:
Entlassung | Kündigung | Einvernehmliche Auflösung | Anmerkung |
Ja, jederzeit und ohne Begründung und ohne Einhaltung einer Entlassungsfrist | Ja, jederzeit und ohne Begründung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist | Nicht nötig, da in der Probezeit ohne Einhaltung der Kündigungsfrist entlassen bzw. gekündigt werden kann. | Es ist ratsam, bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag eine Probezeit schriftlich zu vereinbaren. Dies ist sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Arbeitsverträgen möglich. |
Entlassung | Kündigung | Einvernehmliche Auflösung | Anmerkung |
Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor dem in Vertrag angegebenen Enddatum, hat der Mitarbeiter Anrecht auf Schadensersatz. | Beendet der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis vor dem in Vertrag angegebenen Enddatum, hat der Arbeitgeber Anrecht auf Schadensersatz. | Ja, jederzeit ohne Einhaltung der Entlassungs- oder Kündigungsfrist und ohne Anrecht auf Schadensersatz. | Ein befristeter Vertrag kann grundsätzlich erst nach Ablauf der Befristung beendet werden. |
Entlassung | Kündigung | Einvernehmliche Auflösung | Anmerkung |
Nur mit Angabe eines triftigen Grundes und unter Einhaltung der Entlassungsfristen lt. Kollektivvertrag. | Ja, jederzeit mit Einhaltung der Kündigungsfrist. Diese ist im Kollektivvertrag festgelegt. | Ja, jederzeit ohne Einhaltung einer Entlassungs- oder Kündigungsfrist. | Bei einer Entlassung eines unbefristet eingestellten Arbeitnehmers ist ein zusätzlicher ASPI-Beitrag zur Unterstützung des Arbeitslosengeldes an das Nisf zu entrichten (ca. 1.450 €). |