Am Montag dieser Woche wurde der Entwurf zum Haushaltsgesetz 2018 von der Regierung verabschiedet. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Neuerungen, die geplant sind.
Verlängerung Super- und Megaabschreibung
Die Superabschreibung auf die Neuanschaffungen von Investitionsgütern soll für 2018 verlängert werden. Allerdings ist im Vergleich zu den Anschaffungen des Jahres 2017 eine Herabsetzung der Begünstigung von 140 auf 130 % vorgesehen. Die Anschaffung von Fahrzeugen wird vollkommen ausgeschlossen d.h. auch für Transportfahrzeuge ist 2018 die Superabschreibung nicht mehr vorgesehen. Die Megaabschreibung für Investitionen im Bereich der Industrie 4.0 wird für das gesamte Jahr 2018 in Höhe von 250 % beibehalten.
Ausweitung elektronische Rechnungslegung
Ab 01.01.2019 ist eine Ausweitung der Pflicht zur elektronischen Rechnungslegung auf alle Rechnungen im B2B-Bereich vorgesehen. Bereits ab 01.07.2018 soll der Anwendungsbereich auf den Verkauf von Treibstoffen und Dienstleistungen von Subunternehmen bei öffentlichen Aufträgen erweitert werden.
Erweiterung Split payment
Es ist vorgesehen, den Anwendungsbereich des sogenannten „Split payment“ erneut zu erweitern. Ab 01.01.18 soll es auf die Rechnungslegung an alle Stiftungen und Gesellschaften ausgedehnt werden, an denen die öffentliche Verwaltung mit mindestens 70 % beteiligt ist. Die Erweiterung soll auch für alle Sonderbetriebe der öffentlichen Verwaltung gelten.
Steuerbonus für Werbeausgaben
Wie bereits mitgeteilt, ist im Juli dieses Jahres mit der Eilverordnung zum Nachtragshaushalt 2017 ein Steuerbonus für Werbeausgaben beschlossen worden. Nun wird klargestellt, dass dieser bereits für Ausgaben in Anspruch genommen werden kann, welche im Zeitraum vom 24.06. bis 31.12.2017 getätigt worden sind. Die Durchführungsbestimmungen mit denen die Modalitäten für die Anträge geklärt werden müssen, sind nach wie vor ausständig.
Begünstigung Sozialbeiträge
Für Neuanstellungen von Personen unter 35 Jahren ist eine Begünstigung von 50 % in Bezug auf die Sozialbeiträge vorgesehen. Die Begünstigung kann nur für unbefristete Arbeitsverträge angewandt werden. Sie gilt jedoch auch dann, wenn befristete in unbefristete Verträge umgewandelt werden. Die Begünstigung kann für einen Zeitraum von drei Jahren und bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro pro Jahr und Mitarbeiter in Anspruch genommen werden.
Verlängerung Steuerabzug für energetische Sanierung
Der Steuerabzug für energetische Sanierung in Höhe von 65 % soll für das Jahr 2018 verlängert werden. Für bestimmte Maßnahmen wie den Austausch von Fenstern und Heizanlagen ist eine Herabsetzung der Begünstigung auf 50 % vorgesehen.
Steuerabzug Wiedergewinnung Gärten und Grünanlagen
Eine Neuheit stellt der Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten von Gärten und Grünanlagen dar. Dieser ist im Ausmaß von 36 % der durchgeführten Maßnahmen mit einer Obergrenze von 5.000 Euro vorgesehen.
Begünstigte Abfindung von Steuerzahlkarten
Die begünstigte Abfindung von Steuerzahlkarten wird neu aufgelegt. Sie soll auch für Zahlungsbescheide möglich sein, die zwischen 01.01. und 30.09.17 ausgestellt worden sind. Durch die begünstigte Abfindung werden den Steuerpflichtigen Strafen und Verzugszinsen erlassen, welche durch Steuerzahlkarten erhoben worden sind.
Schlussbemerkung
Der Haushaltsentwurf wird in den nächsten Wochen vom Parlament behandelt. Obwohl noch mit einigen Änderungen zu rechnen ist, ist die Grundrichtung vorgegeben. Die Verabschiedung des Gesetzes wird erfahrungsgemäß erst im Laufe des Monats Dezember erfolgen. Wir werden Sie dann über die endgültigen Neuerungen informieren.