Neue Regelung Gelegenheitsarbeiter – „PrestO“ und „libretto famiglia“
Ab 10. Juli ist das Online-Portal des Nisf für die Meldungen und Zahlungen der Gelegenheitsarbeiter (ex-Voucher) verfügbar. Anbei finden Sie - ergänzend zu unserem Rundschreiben vom 29.05.2017 - eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen in Bezug auf die neuen Regelungen für Unternehmen/Freiberufler (PrestO) und Privatpersonen (libretto famiglia) sowie die Anleitungen zur operativen Umsetzung.
Gelegenheitsarbeit in Unternehmen – „PrestO“
Für Unternehmen und Freiberufler wurde das neue System „PrestO“ eingeführt, welches jenem der Voucher ähnelt. Anbei die wichtigsten Informationen:
Bestimmungen und Einschränkungen
Größe | Maximal 5 unbefristete Arbeitnehmer: Für die Berechnung wird das Halbjahr vom achten bis zum dritten Monat vor Einstellungsdatum herangezogen. Beispiel: Wird der Gelegenheitsarbeiter im Juli 2017 angemeldet, wird die durchschnittliche Mitarbeiteranzahl der Monate November 2016 bis April 2017 berücksichtigt. |
Tätigkeit | Im Bauwesen und für sonstige gefährliche Tätigkeiten darf die Gelegenheitsarbeit nicht verwendet werden. |
Gelegenheitsarbeiter | Verboten ist die Beschäftigung von Mitarbeitern, welche mit dem Auftraggeber ein Arbeitsverhältnis (bzw. freie Mitarbeit) aufweisen oder dieses in den letzten 6 Monaten beendet haben. |
Nettobetrag Unternehmen |
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Nettobetrag Gelegenheitsarbeiter |
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Arbeitszeiten | Die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Arbeitszeiten gelten für Gelegenheitsarbeiter gleich wie für die abhängig beschäftigten Mitarbeiter ( (wöchentlicher Ruhetag, maximale Wochenarbeitszeiten, usw.). |
Entlohnung und Beiträge |
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Arbeitssicherheit | Die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit müssen auch für Gelegenheitsarbeiter erfüllt werden. |
Gelegenheitsarbeit bei Privatpersonen – „libretto famiglia“
Auch Privatpersonen (Familien) können Gelegenheitsarbeiter mittels „libretto famiglia“ beschäftigen. Anbei die wichtigsten Informationen:
Bestimmungen und Einschränkungen
Tätigkeiten, für welche Gelegenheitsarbeiter eingesetzt werden können |
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Entlohnung |
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Nettobeträge Auftraggeber/ Gelegenheitsarbeiter |
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Meldungen und Vergütung der Gelegenheitsarbeiter
Um die gelegentliche Mitarbeit nutzen zu können, muss sowohl der Auftraggeber (Unternehmen, Freiberufler oder Privatperson) als auch der Gelegenheitsarbeiter beim Nisf registriert werden.
Registrierung Auftraggeber
Die Registrierung des Unternehmens/Freiberufler kann momentan nur über den Nisf-Pin des gesetzlichen Vertreters erfolgen. Erst innerhalb Juli soll den Steuerberatern die Möglichkeit geboten werden, die Registrierung ihrer Mandate auch ohne Pin zu veranlassen. Wir werden Sie diesbezüglich noch im Detail informieren.
Für Privatpersonen/Familien kann die Registrierung hingegen ausschließlich über den Nisf-Pin erfolgen.
Nach erfolgter Registrierung müssen Unternehmen/Freiberufler sowie Privatpersonen den Bruttobetrag mittels F24 auf das virtuelle Konto des Nisf einzahlen.
Registrierung Gelegenheitsarbeiter
Auch der Gelegenheitsarbeiter muss mittels Nisf-Pin registriert werden. Des Weiteren sind die Handynummer, E-Mail sowie das Bankkonto für die Überweisung durch das Nisf anzugeben.
Meldung Stunden und Vergütung
Die Meldung der Arbeitsleistung kann ausschließlich telematisch erfolgen. Für Unternehmen/Freiberufler und Privatpersonen gelten unterschiedliche Fälligkeiten:
Unternehmen Freiberufler |
Die Meldung muss mindestens 60 Minuten VOR Beginn der Arbeitsleistung erfolgen. Innerhalb von 3 Tagen kann die getätigte Meldung annulliert werden. Um Missbrauch zu vermeiden, hat das Nisf angekündigt, Firmen, deren Meldungen öfters annulliert werden, automatisch zu kontrollieren. |
Privatpersonen | Die Meldung muss nach erbrachter Leistung und spätestens innerhalb des 3. des Folgemonats erfolgen. |
Innerhalb des 15. des auf die erbrachte Leistung folgenden Monats werden die mitgeteilten Beträge durch das Nisf direkt auf das Bankkonto des Gelegenheitsarbeiters überwiesen.
Bei Verletzung der Meldepflicht sind Strafen in Höhe von 500 – 2.500 € pro Tag der Arbeitsleistung vorgesehen.