Häufig gestellte Fragen zum Thema: Krankheit Mitarbeiter • 2017

20.06.2017

Frage: Was ist der Unterschied zwischen Krankheit und Arbeitsunfall?
Antwort:
Von einem Arbeitsunfall spricht man, wenn sich ein Unfall während der Arbeit ereignet (z. B. ein Bauarbeiter stürzt von einem Gerüst). Krankgeschrieben hingegen werden Arbeitnehmer im Falle von Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten (z. B. Grippe), Freizeitunfällen, Operationen, usw.

Frage: Wann und wie muss ein Krankenschein ausgestellt werden?
Antwort:
Ab 2011 muss der Krankenschein in elektronischer Form an das Nisf versendet werden und zwar bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit. Folgendes ist dabei zu beachten:
Der Beginn des Krankenstandes darf nicht mehr als einen Tag vor dem Ausstellungsdatum des Krankenscheins sein. Beispiel: Die Krankheit beginnt am 16. Juni. Der Krankenschein muss spätestens am 17. Juni ausgestellt werden, ansonsten gilt die Zeit bis zum Ausstellungsdatum als nicht entlohnt. Dies gilt auch, wenn die Krankheit am Samstag beginnt und der Krankenschein erst am Montag ausgestellt wird (Bezahlung der Krankheit beginnt mit Montag).

Frage: Welche Verpflichtungen hat der Mitarbeiter im Falle einer Krankheit?
Antwort:
Der Mitarbeiter hat die Verpflichtung, den Arbeitgeber unverzüglich über seine Abwesenheit zu informieren und den Krankenschein (bzw. die Nummer der elektronischen Versendung) auszuhändigen.
Des Weiteren muss der Arbeitnehmer täglich von 10 bis 12 Uhr und 17 bis 19 Uhr für eventuelle Kontrollvisiten durch das Nisf am angegebenen Aufenthaltsort anzutreffen sein.

Frage: Wie wird eine Krankheit entlohnt?
Antwort:
Die Entlohnung sowie die Dauer der Arbeitsplatzerhaltung werden vom Kollektivvertrag geregelt und sind von mehreren Faktoren (Anzahl der Krankheiten im Kalenderjahr, Dienstalter des Mitarbeiters, Dauer der Krankheit, usw.) abhängig. Einige Beispiele:

 Kollektivvertrag   Entlohnung durch Betrieb    Entlohnung durch das Nisf   Entlohnung insgesamt 
 Handel und Dienstleistungen 
 (für die ersten zwei Krankheiten
 im Kalenderjahr)
 1. – 3. Tag -> 100 %
 4. – 20. Tag -> 50 %
 21. – 180. Tag -> 33,3 %
 1. – 3. Tag -> 0 %
 4. – 20. Tag -> 50 %
 21. – 180. Tag -> 66,7 %
 100%
 100%
 100%
 Friseurhandwerk
 (Krankheit unter 8 Tagen)
 1. – 3. Tag -> 0 %
 4. – 8. Tag -> 50 %
 1. – 3. Tag -> 0 %
 4. – 8. Tag -> 50 %
 0%
 100%
 Metallindustrie
 (Mitarbeiter bis zu 3 Dienstjahren)
 1. – 122. Tag -> 100 %
 123. – 183. Tag -> 80 %
 1. – 122. Tag -> 0 %
 123. – 183. Tag -> 0 %
 100%
 80%

Frage: Kann eine Krankheit verlängert bzw. verkürzt werden?
Antwort:
Die Dauer des ursprünglichen Krankenscheines kann folgendermaßen verändert werden:

  • Verlängerung: Es gelten dieselben Fristen wie für die Ausstellung (siehe oben). Beispiel: Wenn die vorherige Krankheit am 20. Juni endet, muss die Verlängerung spätestens am 22. Juni ausgestellt werden.

  • Verkürzung: die ärztliche Gesundschreibung muss vor Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit vom selben Arzt, der den ursprünglichen Krankenschein ausgestellt hat, elektronisch an das Nisf versendet und an den Arbeitgeber weitergeleitet werden.

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