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Freistellungen |
Urlaub |
Anreifung |
Lt. Kollektivvertrag, aufgeteilt in Freistellungen
- aus Arbeitszeitreduzierung
- für die Abschaffung kirchlicher Feiertage
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- Lt. Kollektivvertrag
- mindestens 4 Wochen
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Verwendung |
Freistellungen werden bei kurzen Abwesenheiten von einigen Stunden oder einzelnen Tagen genossen. |
- Urlaub wird bei länger zusammenhängenden Zeiträumen (eine oder mehrere Wochen) genossen.
- Das Gesetz sieht vor, dass eine Mindestdauer von 4 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden muss.
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Zeitraum |
Die Freistellungen können bei Bedarf des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden. |
- Der Urlaub wird vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers festgelegt. Die betrieblichen Interessen gehen dabei vor (z.B. kann einem Kellner der Urlaub in der Hochsaison abgelehnt werden).
- Der Betrieb kann einen Kollektivurlaub vorsehen (zum Beispiel zwei Wochen im August).
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Rest Jahresende |
Die am Jahresende verbleibenden Reststunden können ausbezahlt werden, wenn dies im Kollektivvertrag vorgesehen ist. Ansonsten werden die Reststunden auf das Folgejahr übertragen. |
- Der Resturlaub darf nicht ausbezahlt werden, sondern wird auf das Folgejahr übertragen.
- Urlaub kann nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.
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