Ab 1. April besteht für alle Unternehmen, die eigene Waren und Dienstleistungen über Ausgabeautomaten (vending machines) verkaufen, die Pflicht die damit erzielten Einnahmen elektronisch an die Einnahmenagentur zu übermitteln.
Wenn Sie über einen solchen Automaten verfügen, bitten wir Sie, sich bei Ihrem persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung zu melden, um die für Sie zutreffenden Modalitäten für die elektronischen Meldungen abklären zu können.
Wichtig: Für Sie besteht keine Meldepflicht, wenn die in Ihrem Betrieb aufgestellten Automaten von Dritten betrieben werden.