Ab dem Jahr 2017 müssen die Daten der MwSt.-Abrechnungen elektronisch an die Einnahmenagentur übermittelt werden. Dafür sind folgende Termine vorgesehen:
Zeitraum |
Termin |
1. Quartal |
31.05.2017 |
2. Quartal |
31.08.2017 |
3. Quartal |
30.11.2017 |
4. Quartal |
28.02.2018 |
Die Meldung ist unabhängig davon, ob die MwSt.-Abrechnung eine Schuld oder ein Guthaben ergibt, zu versenden. Von der Meldepflicht sind jene Subjekte ausgenommen, die nicht zur Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung verpflichtet sind.
Die Strafen für eine unterlassene oder fehlerhafte Versendung reichen von 500 Euro bis 2.000 Euro. Um Strafen im Zusammenhang mit dieser Meldung zu vermeiden, ist es erforderlich, dass die Buchhaltungsunterlagen vollständig und termingerecht bereitgestellt werden.