Häufig gestellte Fragen zum Thema: Disziplinarmaßnahmen (ital.: provvedimenti disciplinari)

13.02.2025

Frage: Wo findet man die Regelungen in Bezug auf die Disziplinarmaßnahmen und was wird darin beschrieben?

Antwort:
Die Disziplinarmaßnahmen sind im angewandten Kollektivvertrag geregelt. 
Durch die entsprechenden Artikel wird die Vorgehensweise im Falle einer Verfehlung des Mitarbeiters geregelt, z.B. in welchen Fällen eine schriftliche Verwarnung zugestellt werden muss, welches Vergehen zu einer Suspendierung führt bzw. wann der Arbeitnehmer aufgrund eines Fehlverhaltens entlassen werden kann.


Frage: Müssen die Disziplinarmaßnahmen zwingend an der Anschlagtafel des Unternehmens aufgeschlagen werden?

Antwort:
Der Artikel 7 des Arbeiterstatutes (Gesetz 300/70) sieht vor, dass das Dokument für alle Arbeitnehmer ersichtlich und an einem für alle zugänglichen Ort des Unternehmens angeschlagen werden muss. Eine Aushändigung an die Arbeitnehmer ist bisher nicht vorgesehen und daher auch nicht gültig. Bei mehreren Betriebsstätten ist das Dokument in jeder dieser aufzuschlagen.


Frage: Was passiert, wenn die Disziplinarmaßnahmen nicht aufgeschlagen sind?

Antwort:
In diesem Fall dürfen keine Maßnahmen gegen den Arbeitnehmer eingeleitet werden. Dies gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahmen dem Arbeitnehmer ausgehändigt wurden bzw. er diese sogar unterschrieben hat.
Die Einleitung einer Disziplinarmaßnahme ist ausnahmslos dann gestattet, wenn diese an der Anschlagtafel veröffentlicht wurde.


Frage: Muss bei jedem Vergehen eine Disziplinarmaßnahme eingeleitet werden?

Antwort:
Die Ahndung einer Verfehlung des Arbeitnehmers durch eine schriftliche Androhung einer Disziplinarmaßnahme ist situationsbezogen und sicherlich nicht immer sinnvoll.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nur die im Vorfeld schriftlich zugestellten Vorhaltungen für eine eventuelle Entlassung herangezogen werden können.


Frage: Kann eine Vorhaltung selbst abgefasst und dem Arbeitnehmer zugeschickt werden?

Antwort:
Nein, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihren persönlichen Betreuer der Lohnabrechnung. Dieser kann Ihnen das entsprechende Schreiben inklusive Verweis auf den jeweiligen Artikel des Kollektivvertrages aufsetzen!
Des Weiteren wird Sie Ihr persönlicher Betreuer auch über die vorgeschriebene Form der Zustellung des Dokumentes an den Arbeitnehmer und weitere zu beachtende Termine und Vorgehensweisen (z.B. Frist für die Rechtfertigung des Arbeitnehmers, usw.) informieren.
des Arbeitnehmers, usw.) informieren.

News & Rundschreiben
14.04.2025
Eigenerklärung Fringe Benefit
Wie bereits in unserem Rundschreiben vom Januar mitgeteilt, wurden für das Jahr 2025 die steuerfreien Grenzen ...
weiterlesen
14.04.2025
Ratenzahlung Unfallamt
Jene Unternehmen, welche in Bezug auf die Beiträge an das Unfallamt/Inail für die Ratenzahlung optiert haben, ...
weiterlesen
14.04.2025
Handel und Dienstleistungen – Erhöhung Beiträge Sanitätsfonds
Ab April erhöhen sich die Beiträge an die Sanitätsfonds (Fondo Est bzw. Mutual Help) für Unternehmen, die den ...
weiterlesen
13.03.2025
Meldung „Beschwerliche Arbeiten/Nachtarbeit“
Seit 2011 besteht die Pflicht, dem Arbeitsinspektorat innerhalb März jene Arbeitnehmer mitzuteilen, welche ...
weiterlesen
Rienzfeldstraße 30
39031 Bruneck - Südtirol