Disziplinarmaßnahmen • 2017

20.02.2017

Um Disziplinarmaßnahmen gegenüber Mitarbeitern einzuleiten, sieht das Arbeitnehmerstatut vor, dass diese dem Arbeitnehmer zur Kenntnis gebracht werden müssen. Dies hat durch den Aushang der entsprechenden Artikel des Kollektivvertrages auf der betrieblichen Anschlagetafel zu erfolgen.

Wenn es mehrere Betriebsstätten gibt, ist die Regelung in jeder dieser aufzuschlagen, da das Dokument für alle Arbeitnehmer zugänglich sein muss.

Falls Sie ein aktuelles, doppelsprachiges Dokument benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Betreuer der Lohnabrechnung.

Rienzfeldstraße 30
39031 Bruneck - Südtirol