Ende Dezember ist das staatliche Haushaltsgesetz und die Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2017 verabschiedet worden. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen bzw. Neuerungen aus steuerlicher Sicht, beginnend mit jenen des Haushaltsgesetzes.
Super-Abschreibung
Die 2016 eingeführte Investitionsförderung für Unternehmen und Freiberufler, welche Investitionen in neue materielle Anlagegüter tätigen, wurde bis zum 31.12.2017 verlängert. Die Förderung besteht darin, dass für die steuerlichen Abschreibungen die Anschaffungswerte um 40 % erhöht werden können. Das bedeutet, dass von einer Investition in Höhe von 100.000 Euro über die Abschreibungsdauer verteilt, 140.000 Euro von der Einkommenssteuergrundlage in Abzug gebracht werden können.
Mega-Abschreibung (Iper-ammortamento):
Für den Ankauf neuer technologischer und automatisierter Maschinen und Anlagen (Industrie 4.0: die industrielle Produktion soll mit moderner Informations- und Kommunikationstechnik vernetzt werden), ist sogar eine Erhöhung der steuerlichen Abschreibungen von 150 % vorgesehen.
Unverändert ausgenommen bleibt der Erwerb von Immobilien und gebrauchten Anlagegütern.
Neu für 2017 ist, dass Fahrzeuge mit begrenzter Abschreibung und Fahrzeuge, welche Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden (Fringe Benefit) von dieser Investitionsförderung ausgeschlossen sind.
Begünstigte Zuweisung von Vermögenswerten der Gesellschaften
Für Personen- und Kapitalgesellschaften besteht die Möglichkeit, den Gesellschaftern innerhalb 30.09.2017 Vermögensgegenstände begünstigt zuzuweisen. Die Zuweisung ist für nicht betrieblich genutzte Immobilien und für Fahrzeuge vorgesehen. Es ist eine Ersatzsteuer von 8 % zu entrichten, welche auf die Differenz zwischen Marktwert und steuerlich anerkanntem Wert berechnet wird. Die Ersatzsteuer gilt jedoch nicht für die MwSt.
Privatisierung Betriebsimmobilien von Einzelunternehmen
Einzelunternehmen wird die Möglichkeit eingeräumt, betriebliche Immobilien innerhalb 31.05.2017 begünstigt ins Privatvermögen zu überführen. Es handelt sich hier um eine Maßnahme, die vor allem bei bevorstehenden Betriebsschließungen von großer Bedeutung ist. In solchen Fällen ist eine Privatisierung zu Marktwerten notwendig, was zu erheblichen Belastungen aus der Sicht der Einkommenssteuer und MwSt. führen kann.
Durch das Haushaltsgesetz wird die Überführung ins Privatvermögen durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 8 % ermöglicht. Begünstigt wird die Privatisierung auch dadurch, dass als Bemessungsgrundlage nicht der Marktwert, sondern der geringere Einheitswert herangezogen werden kann.
Aufwertung von Anlagegütern und Beteiligungen
Für Kapitalgesellschaften wird erneut die Möglichkeit vorgesehen, Anlagegüter und Beteiligungen aufzuwerten. Für die Aufwertung von abschreibbaren Anlagegütern ist eine Ersatzsteuer von 16 % und für nicht abschreibbare Anlagegüter eine Ersatzsteuer von 12 % zu entrichten. Die Höhe der Ersatzsteuer und die Tatsache, dass die Aufwertung steuerlich erst ab 2019 (für Immobilien ab 2018) anerkannt wird, macht diese Aufwertungsmöglichkeit relativ unattraktiv.
Verlängerung Steuerbegünstigungen Umbauarbeiten
Die Steuerbegünstigung für energetische Sanierungen ist für das gesamte Jahr 2017 weiterhin in Höhe von 65 % anwendbar. Für die gemeinschaftlichen Teile eines Kondominiums wurde die Steuerbegünstigung bis 2021 verlängert. Zusätzlich wurden für bestimmte Arbeiten erhöhte Steuerbegünstigungen (70 % bzw. 75 %) eingeführt.
Für Wiedergewinnungsarbeiten können weiterhin 50 % der getätigten Ausgaben von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Dasselbe trifft auch für den Erwerb von Möbeln und Elektrohaushaltsgeräten im Rahmen von Wiedergewinnungsarbeiten zu, hier allerdings nur für solche, welche ab 2016 begonnen worden sind.
Wie bisher sind die Begünstigungen auf 10 Jahre aufzuteilen und je nach durchgeführter Maßnahme durch einen Höchstbetrag begrenzt.
Steuerbegünstigung Umbauarbeiten Beherbergungsbetriebe
Die Steuerbegünstigung für Beherbergungsbetriebe bei Wiedergewinnungsarbeiten, energetischen Sanierungen und dem Erwerb von Möbeln und Elektrohaushaltsgeräten wurde auch für die Jahre 2017 und 2018 bestätigt, der Prozentsatz wurde aber von 30 % auf 65 % erhöht. Neu ist, dass auch Urlaub auf dem Bauernhof für diese Steuerbegünstigung in Frage kommt.
Weiterhin stehen für diese Steuerguthaben nur begrenzte Geldmittel zur Verfügung, weshalb die Anerkennung des Guthabens alles andere als sicher ist. Innerhalb Februar sollen die Details zu dieser Steuerbegünstigung veröffentlicht werden.
Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen
2017 wird wiederum die Möglichkeit gewährt, Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke, sowie Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesellschaften, steuerlich aufzuwerten. Hierfür sind eine beeidete Schätzung und die Zahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 8 % notwendig. Ausgenommen sind Grundstücke und Beteiligungen im Eigentum von Unternehmen. Die Schätzung und Zahlung der Ersatzsteuer hat innerhalb 30.06.2017 zu erfolgen.
Sollten Sie in absehbarer Zeit beabsichtigen, die genannten Vermögenswerte zu veräußern, empfehlen wir Ihnen, eine Aufwertung prüfen zu lassen.
Vereinfachte Buchhaltung „Kassaprinzip“
Ab dem 01.01.2017 gilt für Unternehmen in einfacher Buchhaltung nun allgemein das Kassaprinzip (vorher galt das Kompetenzprinzip).
Dies bedeutet, dass Erlöse und Aufwände dem Jahr zuzuordnen sind, in welchem diese kassiert bzw. bezahlt werden.
Dies hat zur Folge, dass ab sofort alle Inkassi/Zahlungen verbucht werden müssen. Es gibt allerdings die Möglichkeit eines Wahlrechtes (bindend für 3 Jahre), welche es ermöglicht, dass die Inkassi/Zahlungen nicht getrennt erfasst werden müssen. In diesem Fall wird das Buchungsdatum automatisch als Inkasso- bzw. Zahlungsdatum verwendet. Hierzu sind jedoch noch die Durchführungsbestimmungen ausständig.
Weiterhin aufrecht bleibt das Wahlrecht für die ordentliche Buchhaltung, mit welcher das Kompetenzprinzip beibehalten werden kann. Allerdings ist diese Option für 3 Jahre bindend.
Körperschaftssteuer Ires
Die Ires, dabei handelt es sich um die Einkommenssteuer der Kapitalgesellschaften und Körperschaften, wird ab dem Bezugsjahr 2017 von 27,5 % auf 24 % gesenkt.
Neue Unternehmenssteuer Iri
Mit 01.01.2017 wurde die neue Einkommensteuer für Unternehmen (Iri) eingeführt. Es gilt derselbe Steuersatz wie für die Ires, nämlich 24 %.
Diese Besteuerung ist von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in doppelter Buchhaltung anwendbar. Anstelle der progressiven Steuersätze (Steuersätze steigen mit steigendem besteuerbarem Einkommen) gilt ein fixer Steuersatz von 24 %. Dieser gilt jedoch nur für Gewinne, die im Unternehmen bleiben. Sobald Gewinne entnommen werden, müssen diese der normalen Irpef Besteuerung unterworfen werden.
Für die Anwendung der Iri-Besteuerung ist eine Option notwendig, welche für 5 Jahre bindend ist. Diese hat keine Auswirkung auf die Berechnung der Pensionsbeiträge.
Die Iri-Besteuerung ist vor allem von Unternehmen mit hohen Gewinnen ins Auge zu fassen, die nicht oder nur teilweise entnommen werden.
Getrennte Pensionsverwaltung Nisf/Inps
Der Beitragssatz für Freiberufler, welche in die getrennte Pensionsverwaltung Nisf/Inps eingeschrieben sind, wurde ab 2017 von 27,72 % auf 25,72 % reduziert.
Für jene ohne weitere Pflichtversicherung und ohne MwSt.-Position steigt der Beitragssatz von 31,72 % auf 32,72 %. Für jene mit einer anderen Pflichtversicherung und Pensionisten bleibt der Satz bei 24 %.
Gutschriften MwSt. bei Insolvenzen
Die mit dem Haushaltsgesetz 2016 eingeführte und ab 2017 geplante Erleichterung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Ausstellung von MwSt.-Gutschriften bei Insolvenzverfahren wurde wieder abgeschafft. Somit kann eine Gutschrift auch weiterhin erst nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens ausgestellt werden.
Sonstige Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2017
- Der steuerlich anerkannte Maximalbetrag für die Langzeitmiete von Pkws wurde von 3.615,20 Euro auf 5.164,57 Euro angehoben.
- Die RAI Jahresgebühr für Privathaushalte wurde für das Jahr 2017 von 100 auf 90 Euro gesenkt.
- Die Steuerbegünstigung „Sabatini-ter“ wurde bis 2018 verlängert.
- Der Zinssatz für die Eigenkapitalförderung ACE reduziert sich mit 2017 von 4,75 % auf 2,3 %.
- Die geplante Erhöhung der MwSt.-Sätze von 10 % auf 13 % und von 22 % auf 25 % wurde vom 01.01.2017 auf den 01.01.2018 verschoben. Somit bleiben für das Jahr 2017 alle aktuellen MwSt.-Sätze bestehen.
Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2017
Die folgenden Neuerungen wurden mittels der Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2017 eingeführt.
Vierteljährliche Meldung der Kunden- und Lieferantenliste
Ab dem Jahr 2017 ist eine vierteljährliche Meldung der Daten der Ein- und Ausgangsrechnungen vorgesehen.
Die Termine für die Versendung sind folgende:
Zeitraum |
Termin |
1. Quartal |
31.05. |
2. Quartal |
16.09. |
3. Quartal |
30.11. |
4. Quartal |
28.02 |
Für das 1. und 2. Quartal 2017 ist eine zusammenfassende Meldung bis zum 25.07.2017 zu machen.
Die Strafen für eine fehlende Versendung betragen 2 Euro pro Rechnung (max. 1.000 Euro pro Quartal). Die Strafe reduziert sich auf 1 Euro pro Rechnung (max. 500 Euro pro Quartal) wenn die Meldung innerhalb 15 Tagen nach Ablauf der Frist versendet wird.
Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind befreite Kleinlandwirte (Berggebiete) und Unternehmen/Freiberufler im Pauschalsystem.
Diese vierteljährliche Meldung ersetzt die bisherige Kunden- und Lieferantenliste, welche jährlich zu versenden war.
Vierteljährliche MwSt.-Abrechnungen
Ab dem Jahr 2017 ist eine vierteljährliche Meldepflicht der Daten der MwSt.-Abrechnung eingeführt worden.
Die Termine für die Versendung sind folgende:
Zeitraum |
Termin |
1. Quartal |
31.05. |
2. Quartal |
16.09. |
3. Quartal |
30.11. |
4. Quartal |
28.02. |
Die Meldung ist immer zu versenden, unabhängig davon ob die MwSt.-Abrechnung eine Schuld oder ein Guthaben ergibt. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind jene Subjekte, welche auch nicht zur Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung verpflichtet sind (z.B. Pauschalsystem).
Die Strafen für eine fehlende Versendung reichen von 500 Euro bis 2.000 Euro (250 Euro bis 1.000 Euro bei einer Versendung innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Frist).
Abschaffung Steuerparadies-Meldung und Intrastat-Meldung für den Einkauf
Im Zusammenhang mit den neu eingeführten vierteljährlichen Meldungen der Kunden- und Lieferantenliste und der MwSt.-Abrechnung wurden auch einige Vereinfachungen beschlossen:
- Bereits rückwirkend ab dem Jahr 2016 wurde die Pflicht zur Abgabe der Steuerparadies-Meldung abgeschafft.
- Die Meldung der Einkäufe aus San Marino ist ab 2017 nicht mehr notwendig.
- Die Intrastat Meldung für die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Waren und Dienstleistungen wurde ab 2017 abgeschafft. Somit sind nur noch die innergemeinschaftlichen Verkäufe und erbrachten Leistungen zu melden.
Neue Branchenkennzahlen
Ab dem Bezugsjahr 2017 kommen die Branchenkennzahlen/Parameter in ihrer bisherigen Form nicht mehr zur Anwendung. Stattdessen sind verschiedene Kennzahlen vorgesehen, welche die steuerliche Vertrauenswürdigkeit bewerten. Diese ist an eine Art Prämiensystem gekoppelt, welches je nach Vertrauenswürdigkeit verschiedene Begünstigungen vorsehen wird (Details sind noch keine veröffentlicht).
Neue Fälligkeiten für Steuerzahlungen
Ab dem Jahr 2017 ist die normale Fälligkeit für Zahlungen aus der Steuererklärung der 30.06., bisher war dies der 16.06.
Durch Zahlung eines Aufschlags von 0,4 % besteht weiterhin die Möglichkeit, die Frist um 30 Tage zu verlängern.
Die Fälligkeit für die Gemeindeimmobiliensteuer GIS (bzw. IMU und TARI/TASI außerhalb Südtirols) bleibt weiterhin der 16.06.
Benachrichtigungen mittels PEC-Mail
Ab dem 01.07.2017 kann die Einnahmenagentur Benachrichtigungen über Kontrollen, Bescheide und Steuerzahlkarten auch mittels PEC-Mail versenden.
Bitte prüfen Sie daher regelmäßig Ihr PEC-Postfach (online oder z. B. über Outlook), da die Fristen bereits bei Ankunft im Postfach beginnen, unabhängig davon, ob Sie die Nachricht lesen oder nicht.
Sonstige Bestimmungen der Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2017
- Die MwSt.-Jahreserklärung ist ab dem Jahr 2017 (Bezugsjahr 2016) immer als eigenständige Erklärung zu versenden. Die Fälligkeit für das Jahr 2016 ist der 28.02.2017, ab dem Jahr 2018 ist die Fälligkeit dann jeweils der 30.04.
- Die Grenze für MwSt.-Rückvergütungsanträge, welche ohne Bankgarantie bzw. Sichtvermerk gemacht werden können, wurde von 15.000 Euro auf 30.000 Euro angehoben.
- Privatpersonen können ab sofort die Zahlungsvordrucke F24 unabhängig von der Höhe des Betrages wieder in Papierform bei der Bank einzahlen. Die einzige Voraussetzung dafür ist, dass keine Verrechnung mit anderen Steuerguthaben vorgenommen wird. Bisher war dies nur für F24 bis 1.000 Euro möglich.
- Die Möglichkeit einer Selbstanzeige für nicht erklärtes Auslandsvermögen (voluntary disclosure) ist erneut vorgesehen. Der Antrag muss innerhalb 31.07.2017 eingereicht werden und betrifft Vergehen welche bis zum 30.09.2016 begangen wurden.
Beiträge Enasarco für Handelsvertreter 2017
Ab
2017 erhöht sich der zu berechnende
Beitragssatz von 15,10 % auf
15,55 %. Davon gehen jeweils die Hälfte zu Lasten des Vertreters (7,775 %) und der auftraggebenden Firma (7,775 %).
Die Beiträge sind nicht nur auf Provisionen, sondern auch auf andere Rückvergütungen zu berechnen.
Für die Entrichtung der ENASARCO-Beiträge gibt es
Mindest- und Höchstbeiträge, die davon abhängen, ob es sich um Handelsvertreter mit einem einzigen (monomandatario) oder mit mehreren Auftraggebern (plurimandatario) handelt. Für das Jahr 2017 sind diese Mindest- und Höchstbeiträge noch nicht festgelegt, dies geschieht erwartungsgemäß im Februar.
Für Agenten, die ihre Tätigkeiten in Form von
Kapitalgesellschaften ausüben, sind
keine Mindest- und Höchstbeiträge vorgesehen. Die Beitragssätze sind für das Jahr 2017 unverändert geblieben.
|
Beitragssatz 2017 |
zu Lasten Vertreter |
zu Lasten Auftraggeber |
Einzelfirmen und
Personengesellschaften |
15,55% |
7,775% |
7,775% |
Kapitalgesellschaften
(nach Höhe der jährlichen Provisionen) |
Bis zu 13 Mio.€ |
4% |
1% |
3% |
Von 13 Mio.€ bis 20 Mio.€ |
2% |
0,5% |
1,5% |
Von 20 Mio.€ bis 26 Mio.€ |
1% |
0,75% |
0,25% |
Über 26 Mio.€ |
0,5% |
0,3% |
0,2% |
Änderung Einzahlungskodex für Quellensteuer auf Provisionen
Die Quellensteuer auf Provisionen hat sich
nicht geändert. Diese beträgt weiterhin 23 % und ist auf die Hälfte der Provision zu entrichten (= 11,50 %).
Neu ist, dass der bisherige Einzahlungskodex 1038 abgeschafft worden. Somit müssen die Einzahlungen der Quellensteuern mittels F24
ab dem 01.01.2017 mit dem
Kodex 1040 durchgeführt werden.