Mit dem am 07. Oktober 2016 veröffentlichten Dekret 185/2016 wurden einige Bestimmungen der Arbeitsmarktreform (Jobs Act) abgeändert, welche bereits am darauffolgenden Tag in Kraft getreten sind.
Anbei die wichtigsten Änderungen:
1. Vorab-Meldung der Gelegenheitsarbeiter (Voucher)
Um den Missbrauch der Gelegenheitsarbeiter einzuschränken, muss ab sofort mindestens 60 Minuten vor Arbeitsbeginn eine Mitteilung an das Arbeitsinspektorat in Form einer E-Mail übermittelt werden.
Die Meldung muss (laut den Klarstellungen des nationalen Arbeitsinspektorates vom 17. Oktober sowie aufgrund des Rundschreibens des Arbeitsinspektorates Bozen vom 20. Oktober) folgendermaßen erfolgen:
Nicht klargestellt hingegen wurde, ob mehrere Meldungen in einer E-Mail versendet werden können. Daher muss momentan noch für jede Arbeitsleistung (evtl. auch mehrmals täglich falls nicht zusammenhängend) sowie für jeden Gelegenheitsarbeiter eine separate E-Mail versendet werden.
Die Anmeldung beim Nisf bleibt weiterhin bestehen. Die Zuweisung der Bruttobeträge muss allerdings ab Oktober genau mit den gemeldeten Tagen und Stunden übereinstimmen. Zur Dokumentation und Weiterleitung der Stunden an Ihren persönlichen Betreuer, haben wir eine Anwesenheitsliste vorbereitet, in welcher die elektronisch gemeldeten Stunden eingetragen werden können.
ACHTUNG:
Durch die genaue Meldung der Tage und Stunden, kann die Einhaltung folgender Regeln durch die entsprechenden Behörden einfacher geprüft und geahndet werden:
Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 400 – 2.400 € geahndet, welche zur Strafe für Schwarzarbeit dazukommen.
2. Verlängerung Einreichfrist für witterungsbedingten Lohnausgleich
Die Ansuchen für ordentlichen Lohnausgleich für objektive, nicht vorhersehbare Ereignisse können wieder innerhalb des Folgemonats nach Eintritt des Ereignisses eingereicht werden. Die verkürzte Frist von 15 Tagen ist somit wieder aufgehoben. Dies ist vor allem für die Ansuchen um witterungsbedingten Lohnausgleich für Baubetriebe ein Vorteil.