Elektronische Kündigung und einvernehmliche Auflösung • 2016

09.03.2016

Wie bereits im letzten Rundschreiben mitgeteilt, können Kündigungen und einvernehmliche Auflösungen ab 12. März 2016 nur mehr in elektronischer Form erfolgen. Kündigungen in Papierform sind nicht mehr gültig und dürfen vom Arbeitgeber nicht mehr akzeptiert werden.

Aus diesem Grund ist es nun umso wichtiger, Ihr PEC-Postfach regelmäßig zu kontrollieren.

Da die Kündigung nur durch den Arbeitnehmer selbst oder durch ein Patronat/Gewerkschaft erfolgen kann, bringt dies diverse Probleme sowie einen höheren bürokratischen und zeitlichen Aufwand mit sich.

Von dieser Regelung ausgenommen sind: Kündigungen in der Probezeit, nach der Mutterschaft (innerhalb des 3. Lebensjahres der Kindes), vor Schlichtungskommissionen und von Hausangestellten.


Abfassen der Kündigung durch den Arbeitnehmer oder durch ein Patronat

Wird die Kündigung vom Arbeitnehmer selbst eingereicht, muss dieser als erstes den Nisf Pin beantragen und diesen in den sogenannten „Pin dispositivo“ umwandeln. Erst dann kann man sich auf dem Internetportal Cliclavoro registrieren und die Kündigung ausfüllen.

Das online auszufüllende Kündigungsformular besteht aus fünf Bereichen. Angegeben werden müssen unter anderem die Daten des Arbeitnehmers, des Arbeitsgebers, Daten des Arbeitsverhältnisses sowie die Kündigungsfrist.

Da diese Informationen dem Arbeitnehmer meist nicht vollständig bekannt sind (vor allem in Bezug auf den Beginn der Kündigungsfrist, z.B. beginnt diese im Kollektivvertrag Handel und Dienstleistungen immer mit 1. bzw. 16. des Monats) und das Ansuchen bzw. der Erhalt des Nisf-Pin mehrere Tage beanspruchen, ist es für Arbeitnehmer zu empfehlen, die Kündigung durch ein Patronat bzw. Gewerkschaft abfassen zu lassen.

Der Arbeitnehmer kann innerhalb von 7 Tagen nach der Übermittlung die Kündigung bzw. die einvernehmliche Auflösung widerrufen (durch eine erneute elektronische Mitteilung).


Ablauf, Neuerungen und Besonderheiten für den Arbeitgeber

Grafik zur Erklärung der Vorgehensweise bei Erhalt einer Kündigung:

elektronische-kuendigung-einvernehmliche-aufloesung-jpg

Wenn die neue, elektronische Prozedur vom Arbeitnehmer nicht eingehalten wird, und er einfach nicht mehr zur Arbeit erscheint, sind für ihn keine Strafen vorgesehen! In diesem Fall müsste also ein Disziplinarverfahren wegen ungerechtfertigter Abwesenheit eingeleitet und der Arbeitnehmer entlassen werden. Dies führt zu erheblichen Zusatzkosten für den Betrieb, da z.B. der NASPI Beitrag (ca. 1.500 €) zu Lasten des Arbeitgebers zusätzlich an das Nisf zu entrichten ist.

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