Die bereits für den Zeitraum von 2008 – 2014 geltende Sonderbesteuerung wurde mit dem Stabilitätsgesetz 2016 dauerhaft neu eingeführt. Die Ersatzbesteuerung in Höhe des fixen Steuersatzes von 10 % kann auf variable Prämienzahlungen angewandt werden, welche im Zusammenhang mit der Steigerung der Produktivität, Rentabilität, Qualität, Effizienz und Innovation ausbezahlt werden. Diese Prämienzahlung muss auf Basis von gewerkschaftlichen Abkommen der zweiten Ebene (Betriebs- oder territoriale Abkommen) ausgezahlt werden.
Der Anwendungsbereich umfasst Arbeitnehmer, welche im Vorjahr Einkünfte aus lohnabhängiger Arbeit in Höhe von nicht mehr als 50.000 € erzielt haben. Für diese Arbeitnehmer können Prämien bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 € der Ersatzbesteuerung unterworfen werden.