Für Kapitalgesellschaften wird erneut die Möglichkeit vorgesehen, Anlagegüter und Beteiligungen aufzuwerten. Für die Aufwertung von abschreibbaren Anlagegütern ist eine Ersatzsteuer von 16 % und für nicht abschreibbare Anlagegüter eine Ersatzsteuer von 12 % zu entrichten. Die Höhe der Ersatzsteuer und die Tatsache, dass die Aufwertung steuerlich erst ab 2018 (für Immobilien ab 2017) anerkannt wird, macht diese Aufwertungsmöglichkeit relativ unattraktiv.