Damit die Lohnaufwendungen noch dem Jahr 2015 zugeordnet werden können, müssen die Dezemberlöhne an die Arbeitnehmer bis spätestens 12. Jänner 2016 ausbezahlt werden. Bei den Freiberuflern gilt eine noch strengere Regelung (Kassaprinzip), d. h. die Löhne müssen bis spätestens 31. Dezember 2015 ausbezahlt werden. Wir bitten Sie dementsprechend auch die Anwesenheitslisten frühzeitig zu übermitteln.