Jobs Act – weitere Neuheiten • 2015

23.10.2015

Am 24. September sind die letzten vier Anwendungsdekrete zum „Jobs Act“ veröffentlicht worden (GvD Nr. 148 – 151). Es folgt eine Kurzfassung der wichtigsten Neuerungen. Weitere Details werden wir bei definitivem Inkrafttreten mitteilen.

Dekret zur sozialen Abfederung – Lohnausgleich (GvD 148):

  • Die Beitragszahlung zur Finanzierung der ordentlichen Lohnausgleichskasse sinkt geringfügig. Für produzierende Betriebe mit mehr als 15 Mitarbeitern bzw. für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern sinken die Beiträge um 0,20 %, für Baubetriebe um 0,50 %. Im Gegenzug steigen die Beiträge für effektive Inanspruchnahme des Lohnausgleichs.
  • Der Antrag ist innerhalb von 15 Tagen ab Unterbrechung vorzulegen (genaueres siehe oben).
  • Errichtung eines bilateralen Fonds, wodurch der Lohnausgleich auch für kleinere Betriebe möglich wird. Die Beitragszahlung ist ab 2016 für alle Betriebe mit mehr als 5 Arbeitnehmern Pflicht.

 

Dekret zur Vereinfachung von Kontrollen (GvD 149):

  • ‐ Diese sollen in Zukunft durch eine einzige Institution erfolgen.

 

Dekret zur Neuorganisation (GvD 150):

  • Ab 2016 wir die neue Agentur ANPAL geschaffen, an welche zukünftig die An‐, Ab‐ und Änderungsmeldungen der Mitarbeiter zu versenden sind.
  • Neuorganisation des Arbeitslosengeldes und der Wiedereingliederungsmaßnahmen.

Dekret für die Vereinfachung der Verpflichtungen der Bürger und Unternehmen (GvD 151):

  • Neuerungen in Bezug auf die Pflichteinstellung von Invaliden:
    Ab 2017 wird es Pflicht, sofort bei Überschreitung von 15 Arbeitnehmern einen Invaliden einzustellen, nicht erst – wie bisher – bei der nächsten Neuanstellung.
    Die Begünstigungen für Arbeitgeber, welche Invaliden einstellen, werden ab 2016 erhöht, gleichzeitig wird jedoch die Laufzeit herabgesetzt.
  • Die Lohnstreifen müssen ab 2017 elektronisch beim Ministerium für Arbeit eingereicht werden.

  • Das Unfallregister wird ab April 2016 abgeschafft.
  • Elektronische Kündigung und einvernehmliche Auflösung:
    Um Blanko‐Kündigungen entgegenzuwirken, muss voraussichtlich ab März 2016 ein eigens dafür
    vorgesehener Vordruck (verfügbar auf der Seite des Arbeitsministeriums) verwendet werden.
  • Abtretung von Urlaub: Mitarbeiter können ihren Urlaub (über der gesetzlichen Pflichtquote) an
    Kollegen abtreten, und sie damit bei der Bewältigung von gravierenden gesundheitlichen Problemen von Familienmitgliedern unterstützen.
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