Neuerungen Voucher • 2015

25.06.2015

Das entsprechende Durchführungsdekret wurde am 11. Juni vom Ministerrat definitiv verabschiedet und wird in Kürze in Kraft treten. Die wichtigsten Eckpunkte sind:

  • Jede Form von Arbeitstätigkeit (sowohl selbständige als auch nichtselbständige Arbeit) kann als Gelegenheitsarbeit qualifiziert werden;

  • Der jährliche Höchstbetrag pro Gelegenheitsarbeiter wird auf 7.000 € netto angehoben (vorher 5.060 € netto);

  • Der jährliche Höchstbetrag pro Arbeitgeber wurde jedoch auf 2.000 € netto herabgesetzt (bisher2.050 €); Ein Gelegenheitsarbeiter kann somit z.B. pro Kalenderjahr (1.1. – 31.12.) je 2.000 € bei drei verschiedenen Arbeitgebern erhalten und noch einmal 1.000 € bei einem vierten Arbeitgeber;

  • Jene, die eine Sozialleistung erhalten (Arbeitslosengeld, Lohnausgleich usw.), können Gelegenheitsarbeit im Ausmaß von höchstens 3.000 € netto (anstatt 7.000 € netto) pro Jahr ausüben (wiederum maximal 2.000 € netto jährlich pro Auftraggeber);

  • Gelegenheitsarbeit ist in folgenden Bereichen verboten: Durchführung von Werkverträgen, Leistungen gegenüber Dritten und Arbeit auf Baustellen;

  • Für Arbeitgeber ist nur mehr die elektronische Prozedur möglich. Andere Auftraggeber, wie z.B. Private, können die Voucher weiterhin auch in Papierform erwerben;

  • Arbeitgeber müssen vor Beginn der Leistungserbringung eine elektronische Mitteilung (auch via SMS oder E‐Mail) der Stammdaten (anagrafischen Daten), der Steuernummer sowie des Erbringungsortes der Leistung dem zuständigen Arbeitsamt einreichen. Diese Pflicht gilt nicht für private Arbeitgeber;

  • Der Wert des Bruttostundenlohns beträgt weiterhin 10 €, und somit 7,50 € netto;
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