Voucher‐Beschäftigte, die zeitgleich Arbeitslosengeld erhalten, müssen die voraussichtlich kassierten Beträge mittels Voucher vorab beim NISF melden. Wird dies nicht gemacht, kann es zu einer Streichung des Arbeitslosengeldes kommen.
Da das Dekret bezüglich der Vereinbarkeit zwischen Voucher und Arbeitslosengeld noch nicht verabschiedet worden ist, zahlt das NISF das Arbeitslosengeld in der Zwischenzeit normal weiter.