Bei der Meldung, welche jährlich innerhalb 31. März einzureichen ist, handelt es sich um die Meldung der Arbeitnehmer mit beschwerlichen Arbeiten oder Nachtarbeit. Diese erhalten das Recht, eventuell vorzeitig in Pension gehen zu können.
Die Meldung ist einzureichen, wenn die Mitarbeiter im Vorjahr
- 64 oder mehr Nachtschichten (über 6 Stunden pro Nacht) geleistet haben;
- das gesamte Jahr über zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens für mindestens 3 Stunden gearbeitet haben;
- am Fließband gearbeitet haben und für Akkordarbeit bezahlt worden sind;
- besonders beschwerliche Tätigkeiten ausgeübt haben, z. B. Arbeiten in Tunnels, Steinbrüchen (Gruben) oder Minen (Bergwerke).
Sollte einer dieser Punkte für Ihre Arbeitnehmer zutreffen, wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Betreuer der Lohnbuchhaltung.