Wie bereits mit Rundschreiben vom 12. Jänner mitgeteilt, wurde mit dem Stabilitätsgesetz für 2015 die Möglichkeit
zur monatlichen Auszahlung der Abfertigung auf dem Lohnstreifen eingeführt.
VORAUSSETZUNGEN
Voraussetzung für die monatliche Auszahlung der Abfertigung, ist das Bestehen des Arbeitsvertrages seit mindestens 6 Monaten. Ausbezahlt werden kann sowohl die im Betrieb belassene, als auch die in einen Pensionsfonds einbezahlte Abfertigung. Eine nur teilweise Auszahlung der Abfertigung ist nicht möglich.
STEUERLICHER ASPEKT
Die monatlich ausbezahlte Abfertigung wird dem ordentlichen Steuersatz unterworfen. Weiters wirkt sie sich auf folgende Aspekte aus:
- Die Steuerfreibeträge für abhängige Arbeit und zu Lasten lebende Personen sinken aufgrund der höheren Steuergrundlage.
- Das Familiengeld sinkt, da die monatlich ausbezahlte Abfertigung das Einkommen zur Berechnung des Familiengeldes erhöht. Allerdings wirkt sich dies erst auf die Auszahlung des Familiengeldes ab Juli 2016 aus, da erst bei diesem Ansuchen das Einkommen des Jahres 2015 angegeben wird.
Nicht betroffen von der Auszahlung der Abfertigung bleibt hingegen der Steuerbonus (80 €) sowie sämtliche Beitragszahlungen.
DEFINITIVE ENTSCHEIDUNG
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Entscheidung über die monatliche Auszahlung schriftlich mittels Vordruck „QU.I.R“ (quota integrativa della retribuzione - Zusatzentlohnung) mitteilen. Bei Veröffentlichung dieses Vordruckes werden wir Ihnen diesen unverzüglich zukommen lassen.
Die Entscheidung ist definitiv und kann bis Juni 2018 nicht mehr widerrufen werden.
PFLICHTEN DES BETRIEBES
Mit der Auszahlung auf dem Lohnstreifen muss innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung des Antrages begonnen werden. Für Firmen über 50 Mitarbeiter bereits im darauffolgenden Monat.
Weiters ist der Betrieb verpflichtet, jene Mitarbeiter, welche sich für die monatliche Auszahlung entscheiden, elektronisch an das Nisf zu melden.